Lindemann Rechtsanwälte bieten professionelle und spezialisierte Beratung durch Fachanwälte u. a. auf den Gebieten Erbrecht, Familienrecht und Arbeitsrecht an. Sie arbeiten als Rechtsanwaltsfachangestellte(r) im Fachanwaltsdezernat für Familien- und Erbrecht. Zu Ihren Aufgaben gehören: – Betreuung der Mandanten – Fristen notieren und -kontrolle – Aktenführung (auch digital) – Erledigung von Verfügungen und Schreiben nach Diktat –…weiterlesen
Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld – Möglichkeiten, Risiken und Folgen
Kurzarbeit bedeutet eine vorübergehende und unvermeidbare Verkürzung der betriebsüblichen Arbeitszeit. Sie kann eingeführt werden, um Entlassungen von qualifizierten Mitarbeiter*innen zu vermeiden. Anlässlich der Corona-Krise wurden Erleichterungen beim Zugang zum Kurzarbeitergeld beschlossen. So müssen seit dem 01.03.2020 bis zum 31.12.2020 nur noch mindestens 10 Prozent der Beschäftigten einen Arbeitentgeltausfall von mindestens 10 Prozent haben. Auch können die Sozialversicherungsbeiträge, die für…weiterlesen
Kanzlei Lindemann Rechtsanwälte informiert: Telefonische Beratung möglich.
aufgrund der aktuellen Situation bietet Ihnen unsere Kanzlei zum eigenen Schutz und als Serviceleistung eine umfassende telefonische Beratung an. Diesbezüglich wenden Sie sich bitte telefonisch an unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
Arbeitsrecht und Corona-Infektion – Was kann ich tun wenn meine Kollegen Erkältungssymptome zeigen?
Nach derzeitigen Kenntnisstand lassen Erkältungssymptome grundsätzlich nicht auf die sogenannte Corona-Infektion schließen. Treten indes grippeähnliche Symptome hinzu, sollte in diesem Fall immer der Arbeitgeber kontaktiert werden, denn er hat nicht zuletzt eine Fürsorgepflicht gegenüber seinen Arbeitnehmern. Bei dem abstrakten oder konkreten Verdacht einer Infektion kann der Arbeitnehmer dann unter Fortzahlung der Vergütung freigestellt. Der Verdachtsgrad…weiterlesen
Schließung von Kita und Schule: Wie funktioniert die Lohnfortzahlung bei Kinderbetreuung und wer zahlt was an wen?
Schließt der Kindergarten oder die Schule und müssen die Eltern die Betreuung des Kindes selbst übernehmen, kann es ihnen unter Umständen unmöglich werden, ihre Arbeitspflicht zu erfüllen. Der Arbeitgeber müsste trotzdem gemäß § 616 BGB den Lohn weiter zahlen, jedenfalls über einen kurzen Zeitraum. Die Verhinderung des Arbeitnehmers darf allerdings nur vorübergehend sein. Wird die Kinderbetreuung in…weiterlesen