Am 12.03.2018 hat das Kammergericht Berlin entschieden, dass der Inhalt eines streitigen Aufklärungsgesprächs nicht ausschließlich durch Bezugnahme auf einen Aufklärungsbogen festgestellt werden kann. Es bedürfe zusätzlich der Vernehmung der zum Gesprächshergang benannten Zeugen (20 U 127/16). Was war passiert? Der Kläger begehrt von den Beklagten Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen einer behaupteten fehlerhaften medizinischen Behandlung. Er…weiterlesen

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