Der 8. Senat des Bundesarbeitsgerichts hat am 21.02.2013 entschieden, dass ein befristet beschäftigter Arbeitnehmer keinen Anspruch auf eine Schmerzensgeldzahlung hat, sofern sich die interne Stellenausschreibung nur an Bewerber mit unberisteten Verträgen richtet. § 4 Abs. 2 Teilzeitbefristungsgesetz sieht gerade keine Entschädigung in Geld vor.
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