In seiner bereits am 17.April 2013 verkündeten Entscheidung stärkt der Bundesgerichtshof die Rechte all diejeniger Kunden von Stromanbietern, mit denen die Zahlung eines Bonus beim Abschluss des Stromlieferungsvertrages vertraglich vereinbart wurde. Der BGH legt nun entgültig fest, dass Vertragsklauseln die einem Neukunden nach 12 Monaten Belieferungszeit einen Bonus versprechen gemäß § 305c Abs. 2 BGB dahingehend auszulegen sind, dass ein Auszahlungsanspruch dann besteht, sobald der Vertrag mindestens ein Jahr bestanden hat. Folglich geht der Einwand des Stromanbieters künftig ins Leere, dass der Vertrag länger als ein Jahr bestehen muss um die Fälligkeit des Auzahlungsanspruchs zu erreichen.
Folgende Klausel war umstritten und musste ausgelegt werden:
„Wenn Sie als Neukunde einen Vertrag mit X [dem Stromanbieter] schließen, gewährt Ihnen X [der Stromanbieter] einen einmaligen Bonus. Dieser wird nach 12 Monaten Belieferungszeit fällig und spätestens mit der ersten Jahresrechnung verrechnet. Neukunde ist, wer in den letzten 6 Monaten vor Vertragsschluss in seinem Haushalt nicht von X [dem Stromanbieter] beliefert wurde. Der Bonus entfällt bei Kündigung innerhalb des ersten Belieferungsjahres, es sei denn die Kündigung wird erst nach Ablauf des ersten Belieferungsjahres wirksam.“
Dies tat sodann der BGH und führt aus:
“ […] Der Senat teilt nicht die Auffassung des Berufungsgerichts und einiger Instanzgerichte
(vgl. LG Berlin, Urteil vom 13. Januar 2012 – 56 S 58/11, […]; AG Coburg, Urteil vom 6. Oktober 2011 – 15 C 1176/11, […]; AG Linz, Urteil vom 14. Dezember 2010 – 21 C 640/10, […]),
wonach der Wortlaut der Klausel eindeutig in dem Sinne sei, dass ein Anspruch auf den Bonus nur bestehe, wenn der Stromlieferungsvertrag länger als ein Jahr bestanden habe. Vielmehr kann die Formulierung der vorliegenden Klausel für einen juristisch nicht vorgebildeten Kunden ohne weiteres dahin verstanden werden, dass ein Anspruch auf den Bonus bereits dann besteht, wenn der Vertrag mindestens ein Jahr bestanden hat
(vgl. LG Heidelberg, Urteil vom 29. Dezember 2010 – 12 O 76/10 KfH, […]; AG Tiergarten, Urteil vom 17. Januar 2011 – 3 C 355/10, […]; AG Bonn, Urteil vom 30. April 2012 – 111 C 253/11, […]).
Die Klausel ist deshalb nach § 305c Abs. 2 BGB in diesem Sinne auszulegen. […]“
Bundesgerichtshof AZ:VIIIZR 246/12