Ein beim Landkreis beschäftigter Bezirkssozialarbeiter erhielt Vergütung nach Tarifgruppe 11 TvÖD und hatte mit seiner Klage auf Entgeltzahlung nach der höheren Entgeltgruppe 14 nun beim BAG Erfolg. Entscheidend war nach der Ansicht der höchsten deutschen Arbeitsrichter, dass der Sozialarbeiter in rechtlich erheblichem Maße Entscheidungen zur Wahrung des Kindeswohles in Zusammenarbeit mit den Familien- und Vormundschaftsgerichten traf (BAG 4 AZR 933/11).
Der Landkreis hatte die Höhergruppierung mit dem Hinweis verweigert, die höherwertige Tätigkeit mache nicht wenigstens 50 Prozent der Arbeitszeit aus. Doch das ist nach Ansicht des BAG unerheblich, wenn die Arbeitsleistung als einheitlicher Vorgang zu bewerten ist es und es auf die höherwertige Tätigkeit in erheblichem Maße ankommt.
Die Entscheidung könnte Beschäftigten im öffentlichen Dienst Anlass geben, ihre Eingruppierung im Hinblick auf die tatsächlich geleistete Arbeit zu überprüfen.