Der Fachbereich Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit des Kreises O. führte in einem Alten- und Pflegeheim eine unangekündigte Kontrolle durch. Dabei wurden laut Urteil des Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein im Küchenbereich folgende Mängel festgestellt:

„…

Zulässige Temperatur des Kühlschrankes um 13° überschritten
– Bei Tiefkühlware (Bratwurst, Hähnchenbrustfilet, Frisch-Ei) zu hohe Temperaturen festgestellt
– Unter der Kühltruhe Schimmel, verschimmeltes Brot, Spinnen und tote Wespen
– Schimmel in Kühlschrankdichtung
– In Trockenlager und Büro diverse Spinnenweben und tote Insekten
– Im Flur Zigarettenstummel
– Auf dem Küchenfußboden Glassplitter entdeckt und ungekühlte Butter auf einem Teller
– Im Nebenraum ungekühlter Spinat gelagert

…“


Der Arbeitgeber beorderte den verantwortlichen Arbeitnehmer an seinem freien Tag zum Dienst und ließ ihn mit dem Küchenpersonal die Mängel beseitigen. Nach Abschluss der Arbeiten wurde dem Arbeitnehmer fristlos entlassen.

Die vom verantwortliche Küchen- und Hauswirtschaftsleiter erhobene Kündigungschutzklage hatte sowohl in
erster Instanz vor dem Arbeitsgericht Lübeck, als auch nach eingelegter Berufung durch den Arbeitgeber vor dem
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein erfolg.

Im wesentlichen weist die 5. Kammer des Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein daraufhin, dass eine „Schlechtleistungen […], sofern sie nicht den Grad einer beharrlichen Arbeitsverweigerung angenommen habe, in aller Regel keinen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitnehmers…“ darstelle.
Sofern also die „Vertragspflichtverletzung auf steuerbaren Verhalten des Arbeitnehmers“ beruhe, sei „auch eine ordentliche Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen ohne vorherige einschlägige Abmahnung sozial nicht gerechtfertigt….“

Wiedereinmal zeigt sich, dass übereilt und unbedacht ausgesprochene Kündigungen dem Arbeitgeber schaden und letztlich erfolglos bleiben.


Das LAG weist daher in seinem Urteil zu recht auf folgendes hin:

„…Die Beklagte verkennt insoweit, dass die fristlose Kündigung immer nur das letzte Mittel sein kann, um auf Pflichtverletzungen eines Arbeitnehmers zu reagieren. Der Regelfall muss bei Schlechtleistung die ordentliche Kündigung sein. …“

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Urteil vom 27.06.2013 AZ:5 Sa 31/13