Schließt der Kindergarten oder die Schule und müssen die Eltern die Betreuung des Kindes selbst übernehmen, kann es ihnen unter Umständen unmöglich werden, ihre Arbeitspflicht zu erfüllen. Der Arbeitgeber müsste trotzdem gemäß § 616 BGB den Lohn weiter zahlen, jedenfalls über einen kurzen Zeitraum. Die Verhinderung des Arbeitnehmers darf allerdings nur vorübergehend sein. Wird die Kinderbetreuung in Kindergarten oder Schule über mehrere Wochen oder unbestimmt ausgesetzt, entfällt der Anspruch nach § 616 BGB. Hinzu kommt, dass in vielen Verträgen der Anspruch nach § 616 BGB ausgeschlossen wird. Damit entfällt auch die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung.
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