Ein Gabelstaplerfahrer brach sich im August 2012 die Hand und war daraufhin über einen Monatkrankgeschrieben. Die Entgeltfortzahlung für diesen Zeitraum in Höhe von 2662,52 wollte der Arbeitgeber allerdings nicht zahlen. Hintergrund war der Folgende:
Der Arbeitnehmer ärgerte sich über eine ausgesprochene Anweisung des Sicherheitsbeauftragten seines Arbeitgebers. Er sollte das an seinem Stapler angebrachte Plexiglasdach wieder entfernen. Der Arbeitgeber geriet darüber derart in Wut, dass er mit seiner Hand mindestens dreimal auf ein aufgestelltes Verkaufsschild schlug. Dabei brach er sich die Hand.
Der Arbeitgeber argumentierte nun, der Arbeitnehmer habe sich die Verletzung vorsätzlich beigebracht und könne nun von ihm nicht dafür Entgeltfortzahlung verlangen. Schließlich habe er sich die Verletzung selbst beigebracht.
Das Hessische Landesarbeitsgericht urteilte am 23.7.2013, dass nicht nachvollzogen werden könne, dass der Arbeitnehmer sich die Verletzung vorsätzlich habe zufügen wollen. Zwar hätte der Arbeitnehmer erkennen müssen, dass Schläge mit der Faust auf ein Metallschild zu Verletzungen führen können. Darin sei allerdings nur mittlere Fahrlässigkeit zu erkennen. Bei diesem schweren Wutanfall, habe sich der Arbeitnehmer scheinbar nicht unter Kontrolle gehabt. Darin sei eine menschliche (nachvollziehbare) Schwäche zu erkennen. Nicht hingegen die einen Entgeltfortzahlungsanspruch ausschließende grobe Fahrlässigkeit oder besondere Leichtfertigkeit.
Für diese mutwillige Selbstverletzung sprach das hessische Landesarbeitsgericht dem Arbeitnehmer Entgeltfortzahlung in der begehrten Höhe zu. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Hessisches Landesarbeitsgericht: Aktenzeichen 4 Sa 617/13