Der Kindesunterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf. Nach der Entscheidung des BGH geht der Unterhaltsanspruch nicht verloren, wenn das Kind erst nach einer Übergangszeit von 3 Jahren einen Ausbildungsplatz erlangt, weil es aufgrund eines notenschwachen Schulabschlusses Schwierigkeiten bei der Suche nach einem Ausbildungsplatz hatte. Der Ausbildungswille und die Hoffnung, einen Ausbildungsplatz zu erhalten, ergibt sich aus absolvierten Praktika und ungelernten Aushilfstätigkeiten, BGH vom 13.7.2013, XII ZB 220/12.
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