Das OLG Frankfurt am Main hat in einem aktuellen Beschluss entschieden, dass auch einer 77-jährigen Schuldnerin die Wahrnehmung eines Notartermins zur Erfüllung einer Auskunftsverpflichtung zumutbar ist, selbst wenn sie wegen der Covid-19-Pandemie sämtliche Kontakte zu Dritten vermeiden möchte.

Dieser Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Beschwerdeführerin wendete sich gegen ein gegen sie verhängtes Zwangsgeld, mit dem sie zur Erteilung einer Auskunft durch Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses angehalten werden sollte. Die Erteilung der Auskunft wurde im Vorfeld im Wege eines Teilanerkenntnisurteils tituliert. Die Schuldnerin begründete ihre Beschwerde damit, dass ein im April vereinbarter Termin mit ihrem Notar verschoben werden musste, da sie aufgrund der aktuellen Pandemie und ihrer eigenen Gefährdungslage sowie ihres Alters – sie war zum streitigen Zeitpunkt bereits 77 Jahre alt – jegliche Kontakte vermeide.

Die zulässige Beschwerde hatte jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Zwar wandte die darlegungs- und beweispflichtige Beschwerdeführerin eine vorübergehende Unmöglichkeit ein, sodass Zwangsmaßnahmen i.S.v. § 888 ZPO grundsätzlich unzulässig wären. Allerdings genügten dem Beschwerdegericht die Darlegungen in Bezug auf die „stark erhöhte Gefährdungslage“ der Schuldnerin sowie der pauschale Verweis auf ihr Alter und die Corona-Pandemie nicht. Erforderlich für eine Terminsaufhebung sei vielmehr, dass der Beschwerdeführerin auch unter Einhaltung der erforderlichen Schutz- und Hygienemaßnahmen die Wahrnehmung des Termins nicht zumutbar gewesen sei.

Anzumerken ist auch, dass der geplante Termin mit dem Notar im eigenen Hause der Schuldnerin und nicht am Sitz des Notars stattfinden sollte. Das Gericht wies darauf hin, dass im Übrigen § 2314 BGB keine persönliche Wahrnehmung zur Aufnahme eines Bestandsverzeichnisses anordne, auch wenn dies den Regelfall darstelle. Unter den pandemisch bedingten Umständen wäre aber eine schriftliche oder telefonische Korrespondenz mit dem Notar in Betracht gekommen.

Obwohl der Senat die Beschwerdeführerin auf diese Rechtslage hingewiesen hatte, äußerte sich diese im Verfahren hierzu nicht mehr. Für den Senat stand daher eine Unmöglichkeit der Auskunftserteilung im Ergebnis nicht fest.

OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 9.7.2020 – 10 W 21/20


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