Fehler vermeiden – Geld sparen!
Mit der im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) geregelten Erbschaftsteuer wird der unentgeltliche Erwerb von Todes, z.B. durch Erbanfall, Pflichtteilsansprüche oder Vermächtnis besteuert.
Grundsätzlich ist jeder der Erbschaftsteuer unterliegende Erwerb vom Erwerber binnen einer Frist von drei Monaten nach erlangter Kenntnis von dem Anfall dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt (regelmäßig das Finanzamt am letzten Wohnsitz des Erblassers, wobei es in jedem Bundesland Sonderzuständigkeiten gibt) schriftlich anzuzeigen.
Danach kann das Finanzamt zu einer Erbschaftsteuererklärung auffordern. Der Betroffene muss der Aufforderung nachkommen und die Erbschaftsteuererklärung anhand der amtlichen Vordrucke abgeben. Hierzu ist dem Betroffenen eine Frist von mindestens einem Monat zu gewähren. Die Höhe der Freibeträge richtet sich nach dem Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser. Hinzu kommen können Steuerbefreiungen gemäß § 13 ff. ErbStG. Besonders bei Immobilien gilt es einiges zu beachten. So kann beispielsweise der Erwerb eines Familienheims unter bestimmten Bedingungen steuerlich privilegiert werden. Wird der Güterstand der Zugewinngemeinschaft durch den Tod eines Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartners beendet, ist auch die steuerfreie Zugewinnausgleichsforderung bei gesetzlicher Erbfolge zu beachten (§ 5 ErbStG).
Rund um die Fragen Erbschaftsteuer und Erbschaftsteuerklärungen beraten Sie Frau Rechtsanwältin Sarah Carl als Fachanwältin für Sozialrecht sowie Frau Rechtsanwältin Stephanie-Reka Weidemann als Fachanwältin für Erbrecht.
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