Eine fristgerechte Schonfristzahlung nach § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB ändert an dem Ausschluss des Widerrufsrechts des Mieters nach § 574 Abs. 1 Satz 2 BGB nichts, wenn im Zeitpunkt der Erklärung der fristgemäßen Kündigung auch die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung vorlagen (Senatsurteil vom 19. September 2018 – VIII ZR 231/17).
Im vorliegenden Fall waren aufgrund des Mietrückstandes Gründe zur ordentlichen Kündigung nach § 573 I, II Nr. 1 BGB sowie auch zur außerordentlichen (fristlosen) Kündigung nach §569 BGB gegeben.
Durch eine Zahlung seitens des Jobcenters innerhalb der Schonfrist des § 569 III Nr.2 BGB werde jedoch nur die fristlose Kündigung unwirksam. Nur die Gestaltungswirkung werde rückwirkend beseitigt. Der Grund der außerordentlichen Kündigung – maßgeblich zum Zeitpunkt ihrer Erklärung – entfalle rückwirkend aber nicht, so der BGH.
Die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung blieb demzufolge von der Schonfristzahlung unberührt. Dies war für § 574 I S.2 BGB entscheidend, wonach dem Mieter kein Widerspruch gegen die Kündigung zusteht, wenn ein Grund vorliegt, der den Vermieter zum Zeitpunkt der ordentlichen Kündigung auch zur fristlosen Kündigung berechtigt.
Fragen zum Thema Mietrecht beantwortet Ihnen Frau Rechtsanwältin Eva Gems als Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht.
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