Grenzen der Aufklärungspflicht über alternative Behandlungsmethoden bei Vorkenntnissen des Patienten
In seiner Entscheidung vom 11.02.2020 hat sich das Brandenburgische Oberlandesgericht – erneut – mit den Grenzen von Aufklärungspflichten auseinandergesetzt (12 U 155/18).
Was war geschehen?
Die Klägerin begehrt auf Grund einer ärztlichen Behandlung der Beklagten Schadensersatz und Schmerzensgeld. Diese hatte eine Versteifungsoperation (ventralen Spondylodese) durchgeführt, um eine Osteochondrose (degenerative Knochen- und Knorpelveränderung im Bereich der Wirbelsäule), zu behandeln. Die Klägerin macht geltend, nicht hinreichend über Risiken des Eingriffs und Behandlungsalternativen aufgeklärt worden zu sein. In der Vorinstanz war die Klage abgewiesen worden.
Beschluss OLG Brandenburg vom 11. Februar 2020 – 12 U 155/18
Der Senat sah – unter Bezugnahme auf die Feststellungen des Sachverständigen – einen Behandlungsfehler nicht als bewiesen an und wies die Berufung zurück.
Auch Aufklärungspflichten seien nicht verletzt worden:
Die Wahrung des Selbstbestimmungsrechts des Patienten erfordere zwar grundsätzlich eine Unterrichtung über alternative Behandlungsmöglichkeiten. Das gelte aber nur, wenn für eine medizinisch sinnvolle und indizierte Therapie mehrere gleichwertige Behandlungsmöglichkeiten bestünden, die jeweils zu unterschiedlichen Risiken und Erfolgschancen führen. Im vorliegenden Fall stelle die alternative Behandlung allerdings kein gleichermaßen indiziertes Vorgehen dar. Dementsprechend habe eine Aufklärung nicht zu erfolgen. Auch bestehe dann keine Verpflichtung zur ausdrücklichen Aufklärung über eine weitere Behandlungsmöglichkeit, wenn dem Patienten diese ohnehin bekannt seien. Dies war hier der Fall, da die Klägerin zunächst zur Durchführung einer Schmerztherapie an das Krankenhaus überwiesen worden war.
Fazit:
Der Umfang der Aufklärungspflicht ist ein Thema, mit dem sich Gerichte immer wieder beschäftigen müssen, wenn sich bei – an sich lege artis durchgeführten – Eingriffen bestehende Risiken verwirklichen. Bestätigt wurde auch hier, dass die Aufklärungspflicht dort endet, wo Behandlungsalternativen nicht zu gleichwertigen Ergebnissen führen.
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