Das Arbeitsgericht Berlin hatte sich mit dem Fall eines Arbeitnehmers zu befassen, der alkoholisiert mit 0,64‰ ein Fahrzeug führte. Der Arbeitgeber kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise zum nächst möglichen Zeitpunkt. Der Arbeitnehmer wies im Prozess daraufhin, dass er alkoholkrank sei und daher unter keinen Umständen eine arbeitsvertragliche Pflicht schuldhaft habe verletzen können. Dem folgte das Arbeitsgericht Berlin jedoch nicht. Vielmehr hielt es die Kündigung des Arbeiters für zulässig, da man von einem Arbeitnehmer erwarten könne, dass er nicht be- oder angetrunken seine Arbeit ausführt. Mit Fahrtantritt habe eine Gefährdung für andere bestanden, was der Arbeitgeber weder dulden dürfe noch müsse. Die im Prozess behauptete Alkoholabhängigkeit könne den Kläger auch nicht entlasten. Auch habe es keiner vorherigen Abmahnung vor der Entlassung bedurft, da der Arbeitgeber verpflichtet sei, sicherzustellen, dass kein Arbeitnehmer alkoholisiert seine Arbeit verrichtet. Eine Abmahnung wäre insofern nicht zielführend gewesen. Über die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnis war nicht mehr zu entscheiden, da jedenfalls die ordentliche Kündigung vom Arbeitsgericht Berlin als wirksam erachtet wurde.
Die Berufung gegen dieses Urteil steht dem Kläger zum Landesarbeitsgericht offen.
Arbeitsgericht Berlin Urteil vom 03.04.2014 / Aktenzeichen 24 Ca 8017/13
Weiterführender Hinweis: In einem ähnlich gelagerten Fall hatte das Bundesarbeitsgericht auch zur Frage der Alkoholabhängigkeit zu entscheiden. Mehr dazu im Blogeintrag vom 14.01.2014