Das Landgericht Mainz stellte in seinem Urteil vom 28.07.20142 auf den Sinn und Zweck des Bausparvertrages ab und wies die vor ihm verhandelte Klage ab. Zweck des Bausparvertrages sei nicht die zinsgünstige Geldanlage, sondern die Erlangung eines Bauspardarlehens. Es war der Auffassung, dass der Bausparer seit nunmehr zehn Jahren seine vertraglichen Rechte nicht ausgeübt habe. Die Ausrichtung des Bausparvertrages auf die Erlangung eines Bauspardarlehens in Höhe der Differenz zwischen Bausparguthaben und vereinbarter Bausparsumme ist jedoch der vereinbarte Vertragsgegenstand. Dass ein Darlehen über zehn Jahre hin nicht abgerufen wird, ist nach Auffassung des Gerichts kein vertragsgemäßer, dauerhaft aufrecht zu erhaltender Zustand. Die Beklagte Bausparkasse konnte unter den Voraussetzungen des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB ordentlich kündigen. § 489 BGB ist nicht auf Verbraucher beschränkt und steht auch der Bausparkasse zu. Für die Bausparkasse besteht damit zehn Jahre nach vollständigem Empfang der Darlehensvaluta ein Recht zur ordentlichen Kündigung mit sechsmonatiger Kündigungsfrist. Und zwar ist ein vollständiger Empfang im Sinne der Vorschrift aufgrund der strukturellen Eigenheiten des Bausparvertrages frühestens, aber auch schon bei Eintritt der erstmaligen Zuteilungsreife anzunehmen. Bereits hiermit und nicht erst mit der Zuteilung wird der für den Bausparvertrag charakteristische Zweck erreicht.
 

Der Bausparer kann sich auch nicht auf den Grundsatz berufen, dass Verträge grundsätzlich einzuhalten sind, da er selbst durch die Nichtannahme der Zuteilung über nunmehr 10 Jahre dem Vertragszweck zuwider gehandelt hat. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB seien gegeben, somit konnte die Bausparkasse den Bausparvertrag ordentlich kündigen.

Das Urteil sollte bereits von den Grundüberlegungen her kritisch zu hinterfragt werden.

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