Hintergrund des Falles Ein Angestellter erhob Klage gegen seinen Arbeitgeber, wobei er Zahlungsansprüche für den Zeitraum Mai 2017 bis März 2018, Urlaubsansprüche für die Jahre 2017 bis 2022 und Beschäftigungsansprüche geltend machte.

Gerichtsentscheidung: Abweisung der Klage Das Gericht wies die Klage aus verschiedenen Gründen zurück. Ein Teil der Klage war unzulässig, während andere Teile als unbegründet abgelehnt wurden. Der Kläger erfüllte nicht die erforderliche sekundäre Darlegungslast.

Kernproblematik: Annahmeverzug und böswilliges Unterlassen Obwohl der Arbeitgeber im Annahmeverzug war, da die Kündigung unwirksam war, musste der Kläger sich ein hypothetisches Einkommen anrechnen lassen. Dies betrifft Fälle, in denen der Arbeitnehmer es böswillig unterlässt, anderweitigen Verdienst zu erzielen. Dabei trifft den Arbeitgeber die generelle Beweislast für anrechenbare Tätigkeiten, während der Arbeitnehmer eine sekundäre Darlegungslast hat.

Schlussfolgerungen und Rechtsprechung Das Gericht betonte, dass die sekundäre Darlegungslast bei Annahmeverzugslohnfällen eine Form des substantiierten Bestreitens darstellt. Arbeitnehmer müssen in der Lage sein, Behauptungen des Arbeitgebers bzgl. Verdienstmöglichkeiten effektiv entgegenzutreten.

Dieser Fall unterstreicht die Bedeutung der sekundären Darlegungslast und die Anforderungen an Arbeitnehmer in ähnlichen Rechtsstreitigkeiten.

Arbeitsgericht Stuttgart, Urteil vom 23. Februar 2023 – 25 Ca 956/22


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