Da es noch immer der häufigste Fall ist, dass die Kinder ihren Lebensmittelpunkt bei der Mutter haben, stärkt die Entscheidung vorwiegend die Väter. Das Familiengericht kann ein Wechselmodell auch gegen den Willen des anderen Elternteils anordnen. Das ist neu. Voraussetzung bleibt wie bisher, die Anordnung des Familiengerichts muss dem Kindeswohl entsprechen, dh die Kinder müssen es wollen und die Eltern müssen kooperieren können. Der BGH hält es für folgerichtig, den gleichberechtigten Sorgerechtberechtigten eine gleichmäßige Betreuung zu ermöglichen, BGH Az. XII ZB 601/15. Es wird daher zukünftig schwieriger sein, das Wechselmodell grundlos abzulehnen. Lediglich kleinere Meinungsverschiedenheiten stehen einer Anordnung nicht entgegen. Wenn beide das Wechselmodell ablehnen, ist allerdings die Anordnung durch das Familiengeschicht unwahrscheinlich.
Es kommt auch zukünftig auf den konkreten Einzelfall an, ob sich ein Antrag auf Anordnung eines Wechselmodells lohnt. Der Wille der Kinder spielt je nach Alter eine entscheidende Rolle. Und für die Zeit kurz nach der Trennung kann ein Wechselmodell sicher viel Konfliktpotenzial aus der ohnehin sehr schwierigen Elternbeziehung nehmen.