Eine Kündigung im Kleinbetrieb ist unwirksam, wenn aufgrund des Vortrags des Arbeitnehmers eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Lebensalters nach § 22 AGG als Kündigungsgrund zu vermuten ist und es dem Arbeitgeber nicht gelingt, diese Vermutung zu widerlegen.
Von einer Benachteiligung aus Altersgründen ist auszugehen, sofern sich der Arbeitgeber im Kündigungsschreiben auf die „Pensionsberechtigung“ des Arbeitnehmers bezieht und somit die Vermutung besteht, dass dieser Umstand (mit-)ursächlich für die Kündigung ist. Vermag der Arbeitgeber diese Vermutung nicht zu erschüttern, verstößt die Kündigung gegen das Benachteiligungsgebot des § 7 Abs. 1 AGG und ist deswegen unwirksam.
Bundesarbeitsgericht Urteil vom 23.07.2015, 6 AZR 457/14