Arbeitgeber scheitern regelmäßig daran, einem Arbeitnehmer wirksam zu kündigen, wenn der Verdacht einer vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeit besteht. Das Landesarbeitsgericht Köln hat nun zugunsten eines Arbeitgebers entschieden (LAG Köln, Urteil vom 07.07.2017 – 4 Sa 936/16)
In dem dem Urteil zugrundeliegenden Fall hatte eine Kölner Angestellte sich genau für den Zeitraum krankgemeldet und eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ihrer Hausärztin vorgelegt, für den sie zuvor erfolglos Urlaub beantragt hatte. Der Arbeitgeber beauftragte daraufhin einen Detektiv. Nach einer Anhörung der Arbeitnehmerin und nachdem sie mit den Ergebnissen des Detektivs konfrontiert wurde, kündigte ihr der Arbeitgeber außerordentlich aufgrund des dringenden Verdachts einer vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeit.
Auf die Kündigungsschutzklage der Angestellten hin, erhob der Arbeitgeber Widerklage, mit der er ihr gegenüber Schadensersatz in Höhe der Detektivkosten geltend machte.
Das LAG Köln gab dem Arbeitgeber recht und stellte fest, dass die Kündigung wirksam ist. Eine Vielzahl von Faktoren sprächen dafür, dass die Angestellte nicht tatsächlich erkrankt gewesen sei. Der daher bestehende dringende Verdacht einer vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeit erschüttere die Beweiskraft des vorliegenden ärztlichen Attests dahingehend. Auch die anschließende Zeugenbefragung der behandelnden Ärztin vermochte nicht die Zweifel des Gerichts auszuräumen. Die Ärztin habe zwar angegeben, die Arbeitnehmerin aufgrund eines psychischen Ausnahmezustands für arbeitsunfähig gehalten zu haben, sie habe aber keine objektive Diagnose gestellt und sich insbesondere auf die Angaben der Patientin verlassen, ohne diese kritisch zu hinterfragen.
Der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG vom 26.09.2013 – 8 AZR 1026/12) folgend, muss die Arbeitnehmerin dem Arbeitgeber wegen einer arbeitsvertraglichen Pflichtverletzung Schadensersatz in Höhe der Detektivkosten leisten. Die Voraussetzungen hierfür sah das LAG Köln aufgrund der Fülle an Verdachtsmomenten als erfüllt.
Fazit: Das LAG Köln bestätigt die Tendenz in der Rechtsprechung bei Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen genau hinzusehen.