Jäger haben einen besonderen Bedarf an Schusswaffen und deren Munition. Die Kenntnis der waffenrechtlichen Normen, insbesondere aus dem aktuellen Waffengesetz (WaffG) sind für einen waffenrechtlich „zuverlässigen“ Weidmann unabdingbar.
Die allgemeinen Voraussetzungen der Erlaubnisse für Waffen und Munition enthalten die §§ 4 ff. WaffG. Maßgebend ist danach für die Erteilung der Erlaubnisse ein bestimmtes Alter, erforderliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung, erforderliche Sachkunde, nachweisbares Bedürfnis und eine Haftpflichtversicherung. Nach § 13 Abs. 1 WaffG wird bei Jägern mit gültigem Jagdschein im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 BJagdG ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition anerkannt, wenn glaubhaft gemacht wird, dass sie die Schusswaffen und die Munition zur Jagdausübung oder zum Training im jagdlichen Schießen benötigen und die Schusswaffen oder deren Munition nach dem BJagdG nicht verboten sind. Die geforderte Glaubhaftmachung des Bedürfnisses wird für die Jagdwaffen und deren Munition bereits mit der Vorlage des gültigen Jagdscheins erfüllt sein, denn dadurch untermauert man den ernsthaften Willen zur Jagdausübung. In der Regel wird das Bedürfnis eines Jägers für Langwaffen und zwei Kurzwaffen, die Jagdwaffen sind, anerkannt. Wenn der Jäger eine dritte (und jede weitere) Kurzwaffe erwerben will, muss er besondere Tatsachen benennen und Nachweis erbringen, um dieses Bedürfnis glaubhaft zu machen. Es bedarf dann einer Einzelfallprüfung.
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