„Ein Gespenst geht um in Deutschland – die Vorsatzanfechtung“ (so Priebe in ZInsO 2013, 2479), sie spukt durch den Geschäftsverkehr und verunsichert dessen Teilnehmer. Hinter dem Spuk verbirgt sich ein Rückzahlungsanspruch des Insolvenzverwalters, der in § 133 Abs.1 InsO normiert ist. Nimmt der spätere Insolvenzschuldner eine Rechtshandlung mit dem Vorsatz seine Gläubiger zu benachteiligen vor und hat sein Geschäftspartner (der spätere Anfechtungsgegner) Kenntnis von diesem Vorsatz, greift das Anfechtungsrecht für einen Zeitraum von zehn Jahren. Die Anforderungen an den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners und die Kenntnis hiervon sind gering. Für den Vorsatz reichen das Erkennen und die billigende Inkaufnahme einer möglichen Gläubigerbenachteiligung, die gegeben ist, wenn die vorhandene Insolvenzmasse verkleinert wird. Für den Nachweis des Vorsatzes greift die Rechtsprechung des BGH auf eine Kette von Beweiserleichterungen zurück. Hervorzuheben sind hier die (drohende) Zahlungsunfähigkeit und die Inkongruenz einer Rechtshandlung. Für die Kenntnis des anderen Teils enthält § 133 Abs. 1 S. 2 InsO eine echte Beweiserleichterung zu Gunsten des Insolvenzverwalters, denn die Kenntnis der Gläubigerbenachteiligung wird vermutet, wenn der andere Teil die (drohende) Zahlungsunfähigkeit kennt. Für die Kenntnis der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit ist die Kenntnis von Zahlungsschwierigkeiten, Zahlungsstockungen oder entsprechend § 17 Abs. 2 S. 2 InsO von Zahlungseinstellungen ausreichend. Auch das anfechtungsrechtliche Privileg für Bargeschäfte nach § 142 InsO gilt ausdrücklich nicht für die Vorsatzanfechtung. Demnach fallen selbst solche Leistungen, für die unmittelbar eine gleichwertige Gegenleistung in das Vermögen des Schuldners fließt, in den Anwendungsbereich der Vorsatzanfechtung. Dies gilt auch für Lohnzahlungen. Nach den Grundsätzen des BGH könnten Lohnzahlungen (bis zu zehn Jahren!) von dem Arbeitnehmer zurückgefordert werden, wenn der Arbeitgeber seine eigenen Zahlungsschwierigkeiten kennt, der Arbeitnehmer in Kenntnis dessen weiter seine Arbeitsleistung erbringt und der Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt zahlt. Zum Schutze der Arbeitnehmer stellt das BAG bislang strengere Maßstäbe an die Kenntnis des Anfechtungsgegners als der BGH. Dem Spuk Vorsatzanfechtung tritt nunmehr auch die Bundesregierung mit ihrem Gesetzesentwurf vom 16.12.2015 (BT Drucks. 18/7054) entgegen. In dem Entwurf wird klargestellt, dass die Zahlung von Arbeitsentgelte bis zu drei Monaten nach der erbrachten Arbeitsleistung ein Bargeschäft iSv § 142 InsO darstellt. Zudem wird das Bargeschäftsprivileg auf die Vorsatzanfechtung insofern ausgeweitet, dass diese nur noch bei einem unlauteren Handeln des Schuldners greift. Das Unlauterkeitsmerkmal als Ausdruck einer besonderen Verwerflichkeit wird bei der Zahlung von Arbeitsentgelt regelmäßig nicht vorliegen, denn es ist der ausdrückliche Wille der Bundesregierung Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von den bestehenden Rechtsunsicherheiten, die von der Vorsatzanfechtung ausgehen, zu befreien.
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