Das Urteil (Aktenzeichen 41 Ca 12115/16) befasst sich mit dem Problem, ob der Taxifahrer als Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber auch für die Zeit der Arbeitsbereitschaft bzw. Bereitschaftszeit einen Mindestlohnanspruch geltend machen kann.
 

Darüber entschied am 10. August 2017 das Arbeitsgericht Berlin im Urteil mit dem Aktenzeichen 41 Ca 12115/16.


Der Kläger ist seit August 2004 bei der Beklagten als Taxifahrer beschäftigt. Dieser klagt nun für den Zeitraum vom Januar 2015 bis einschließlich April 2016 auf Arbeitsvergütung für Standzeiten. Nach der Einführung des Mindestlohnes zum 01.01.2015 schlossen die Parteien einen neuen Arbeitsvertrag. Dieser beinhaltet unter anderem, dass der Arbeitnehmer nunmehr 8,50 € Brutto je gearbeitete Stunde gezahlt bekommt, diese Arbeitszeit auch die Personenbeförderung umfasst und eine aktive Pause einzuhalten ist.

In dem unter der Benutzung stehenden Taxis des Klägers befindet sich ein Taxameter, mit der Funktion eines „Arbeitszeiterfassungsmoduls“. Dieses Modul erfasst, wann das Taxameter ein- und ausgeschaltet wird. Zudem ertönt nach einer Standzeit von drei Minuten ein Signal, woraufhin der Fahrer wenige Sekunden Zeit hat, um einen Knopf zu betätigen, der seine Standzeit als Arbeits- bzw. Bereitschaftszeit aufzeichnet. Andernfalls wird die folgende Zeit als Pause erfasst.


Auf Grundlage dieses Moduls konnte die Beklagte einen monatlichen Arbeitszeit-Nachweis erstellen, welcher Arbeitszeiten, Verfügungszeiten und Pausen genau widerspiegelte.


Der in Kenntnis dieses Moduls handelnde Kläger zeigt auf, dass die gesamte Verfügungszeit mindestlohnpflichtige Arbeitszeit sei und das von ihm alle drei Minuten verlangte drücken des Knopfes unzumutbar und oftmals nicht möglich gewesen sei. Weiterhin stellt der Taxifahrer klar, dass er während dieser Verfügungszeit keine Pausen mache könne und vielmehr in einer Art Bereitschaftsdienst arbeite.


Die Beklagte hingegen ist der Ansicht, dass mit ihrem Zeiterfassungssystem ein „sachgerechter“ und „gesetzeskonformer“ Interessenausgleich durchzusetzen sei, die Betätigung der Anwesenheitstaste dem Kläger zumutbar sei und er ferner frei über das Einlegen seiner Pausen entscheiden könne.

Das Gericht stellt klar, dass das von der Beklagten durchgeführte System nicht dem Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (MiLoG) entspreche. Darlegungspflichten beider Parteien sind zu erfüllen. Weiterhin ist das auf den Knopf drücken im drei Minutentakt nicht zumutbar. Die Wahl eines Kontrollsystems obliegt dem Arbeitgeber. Außerdem ist gem. dem MiLoG auch bloßer Bereitschaftsdienst mindestlohnvergütungspflichtig. Mithin hat der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung des Mindestlohnes i.H.v. 8.152,96 € brutto.