Die Arbeitnehmerin war als kaufmännische Angestellte in der Spedition der Beklagten beschäftigt. Sie hat dort ihre Ausbildung absolviert und erhielt daraufhin einen befristeten Arbeitsvertrag. Kurz vor dessen Ende kündigte die Spedition das Arbeitsverhältnis fristlos. Was war geschehen?
 

Die Spedition warf der Arbeitnehmerin vor, sie habe entgegengenommene Gelder unterschlagen. So habe man eine über ein Jahr alte Quittung gefunden. Ausweislich dieser Quittung  – soweit zwischen den Parteien unstreitig – hatte die Arbeitnehmerin von einer Kundin Bargeld entgegengenommen. Nach mehr als einem Jahr behauptete die Spedition nunmehr, dass die Arbeitnehmerin dieses Geld nie bei einem Vorgesetzten abgegeben hätte. Die Arbeitnehmerin ihrerseits, die regelmäßig, beinahe täglich, Gelder gegen Erteilung einer Quittung an sich nahm, konnte sich an diesen bereits länger zurückliegenden Vorgang naturgemäß nicht mehr erinnern und stritt den Geldempfang daher auch nicht ab. Sie äußerte sich gegenüber ihrem Arbeitgeber dahingehend, dass sie mit dem Geld so verfahren sei wie immer. So habe sie das Geld einem ihrer Vorgesetzten übergeben. Was dann mit dem Geld geschehen sei, wisse sie nicht. Der Arbeitgeber wirft der Arbeitnehmerin nunmehr vor, dass Geld für sich behalten zu haben. Sie habe schließlich den Geldempfang quittiert und müsse nunmehr für den Verlust haften. Es folgte eine Anzeige bei der Berliner Staatsanwaltschaft, die fristlose Entlassung sowie die Forderung das entgegengenommene Geld sofort zurückzuzahlen.
 

Die Arbeitnehmerin wehrte sich gegen ihre Entlassung  mit einer Kündigungsschutzklage vor dem  Arbeitsgericht Berlin. Sie trug vor, dass im Betrieb der beklagten Spedition keinerlei Vorkehrungen getroffen wurden wie mit vereinnahmten Geldern zu verfahren sei. Gelder werden durch die Vorgesetzten regelmäßig in Schränken versteckt bevor sie zur Bank gebracht werden. Die Klägerin hatte unstreitig die Anweisung Gelder an einen Vorgesetzten zu übergeben. Dieser sollte sich dann um den Verbleib des Geldes kümmern und das Geld bei der Bank einzahlen.  Die Kopie der Quittung, die dem Kunden ausgehändigt wurde, legte die Klägerin in den Umschlag mit dem Geld. 

Die Beklagte meinte, es sei nicht an ihr den Verbleib des Geldes nachzuweisen, sondern allein Sache der klagenden Arbeitnehmerin. Es ändere auch nichts, dass mehr als ein Jahr zwischen Bemerken des behaupteten Verlusts und der Entgegennahme des Geldes vergangen sein. Die Klägerin habe das Geld vereinnahmt, sodass sie den Verbleib erklären müsse. Dagegen wandte sich die Klägerin mit dem Hinweis, dass sie ihr Arbeitgeber nie aufgefordert hätte eine Quittung von ihrem Vorgesetzten zu verlangen. Es sei in einem intakten Arbeitsverhältnis auch lebensfremd seinen Vorgesetzten zur Erteilung einer Quittung aufzufordern.
 

Das Arbeitsgericht Berlin gab der Klägerin in erster Instanz Recht. Der Arbeitgeber habe konkrete Vorkehrungen treffen müssen um den Geldfluss nachzuvollziehen. Außerdem sei die Zeitspanne bis zur Entdeckung des offenen Postens erheblich. Jedenfalls könne der klagenden Arbeitnehmerin das Verlustrisiko, verbunden mit den erheblichen Nachweispflichten nicht ohne konkrete Anweisung aufgebürdet werden.
 

Die Beklagte legte gegen dieses Urteil Berufung zum Landesarbeitsgericht Berlin Brandenburg ein. Die mündliche Verhandlung in zweiter Instanz ist terminiert auf den 11.11.2014.

Aktuell am 11.11.2014: Die Berufung wurde vom Arbeitgeber in zweiter Instanz zurückgenommen. Über die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung hatte das Landesarbeitsgericht Berlin Branenburg daher nicht mehr zu entscheiden.