Arbeitnehmer müssen nach § 11 Abs. 3 Satz 2 ArbZG einen Ersatzruhetag haben, wenn sie an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag beschäftigt werden. Ein solcher Ersatzruhetag ist dabei nur ein Werktag, an dem der Arbeitnehmer von 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr keinerlei Arbeitsleistung erbringt. Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) nun mit Urteil vom 8. Dezember 2021 (10 AZR 641/19) entschieden und damit die Rechte von Arbeitnehmern, die regelmäßig an Wochenfeiertagen arbeiten, gestärkt.

Was war passiert?

Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, der im Schichtdienst an fünf Tagen der Woche zwischen 18:00 Uhr und 19:00 Uhr die Arbeit aufnimmt und sie erst am Folgetag zwischen 02:00 Uhr und 03:30 Uhr wieder beendet. An einem wechselnden Werktag wird ihm in jeder Woche ein sog. Rolltag gewährt. An diesen Tagen hat er nach Schichtende frei und beginnt seine Arbeit erst wieder am Abend des folgenden Werktags. Dieses Schichtsystem hatte seinen regelmäßigen Einsatz an Wochenfeiertagen zur Folge. Der klagende Arbeitnehmer wollte hierfür als Ersatzruhetag einen ganzen Tag frei haben. Der beklagte Arbeitgeber war aber der Auffassung, dass die wöchentlichen „Rolltage“ den Anforderungen an Ersatzruhetage aus § 11 Abs. 3 Satz 2 ArbZG genügen. Es bestünde daher kein Anspruch auf die Gewährung eines vollen freien Werktages, also beginnend um 00:00 Uhr und endend um 24:00 Uhr.

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts:

Das sieht das Bundesarbeitsgericht anders. Nach der Auffassung des mit der Sache befassten Senats stellen die gewährten Rolltage keine Ersatzruhetage im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 2 ArbZG dar. Denn eine Auslegung der Norm ergebe, dass unter einem Ersatzruhetag nur ein Kalendertag von 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr zu verstehen sei und nicht bloß ein individueller Zeitraum mit einer Dauer von 24 Stunden am Stück, wie es bei den Rolltagen aber der Fall ist. Denn der Kläger werde an jedem der beiden Kalendertage beschäftigt, über die sich der „Rolltag“ erstreckt. Am ersten Tag arbeitet er bis mindestens 02:00 Uhr und am Folgetag ab spätestens 19:00 Uhr. Damit beziehe sich die Arbeitsruhe am „Rolltag“ nach der Ansicht des BAG nicht auf einen ganzen Werktag und erfülle folglich nicht die Voraussetzungen an den gesetzlich vorgeschriebenen Erholungstag.

Fazit:

Das Urteil stärkt die Rechte von denjenigen, die häufig an einem Wochenfeiertag arbeiten müssen. In diesem Fall hat der betroffene Arbeitnehmer das Recht auf einen Ersatzruhetag und darunter versteht sich eben nicht lediglich ein Zeitraum von 24 Stunden, sondern ein ganzer Tag im herkömmlichen Sinne.


Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert