Urlaub verfällt zum Ende des Kalenderjahres, wenn er nicht geltend gemacht wird. Das gilt grundsätzlich auch nach einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses, selbst dann, wenn die Kündigungsschutzklage des Mitarbeiters Erfolg hat. Arbeitnehmer sind daher gut beraten, etwaige (Rest-)Urlaubsansprüche bereits frühzeitig geltend zu machen. Dazu müssen sie grundsätzlich für eine bestimmte Zeit Urlaub verlangen. In dem Zeitraum, in dem nach Ansicht des Arbeitgebers das Arbeitsverhältnis nach der Kündigung jedoch nicht mehr fortbesteht, können sie das nach einer neuen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) nun auch in unbestimmter Form tun (BAG – 14.05.2013 – 9 AZR 760/11). Der Verfall der Urlaubsprüche wird damit verhindert, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses stehen dem Gekündigten ggf. Urlaubsabgeltungsansprüche auch für die Vergangenheit zu, wenn nicht der Arbeitgeber zuvor den Urlaub gewährt.
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