Die Vergütungspflicht von Umkleidezeiten kann auch bei der Pflicht zum Tragen „auffälliger Dienstkleidungen“ außer Kraft gesetzt werden.
Mithilfe einer hinreichend klaren Tarifregelung kann die Pflicht zur Vergütung von Umkleidezeiten selbst dann außer Kraft gesetzt werden, wenn das An- und Ablegen der Dienstkleidung eine vergütungspflichtige Arbeit darstellt.
Die Klägerin arbeitete bei einem Unternehmen für Geld- und Werttransporte.
Es finden die Tarifverträge des Wach- und Sicherheitsgewerbes (MTV) bzw. des Deutschen Geld- und Wertdienst e. V. Auf das Arbeitsverhältnis Anwendung. Der zu vergütende Dienst beginnt nach § 4 Manteltarifvertrag (MTV) mit der Dienstanweisung oder der Übergabe der Arbeitsmittel, wozu auch die Dienstkleidung, mit entsprechendem Firmenlogo, der Klägerin zählt.
Weder die Umkleidezeit noch der Weg zur Arbeitsstätte wurde der Klägerin jedoch vergütet, wogegen sie sich vor dem Arbeitsgericht zur Wehr setzte. Das LAG Düsseldorf wies die Klage letztlich in der Berufung ab.
Die Revision vor dem BAG war hingegen erfolgreich. Nach Auffassung der Richter seien die Umkleidezeiten ein Teil der vergütungspflichtigen Arbeitszeit. Sie knüpfen dabei an den Wortlaut des § 611 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) an, welcher die vertragstypischen Pflichten eines Dienstvertrages regelt. Die dort erwähnten „versprochenen Dienste“ umfassen nicht nur die eigentlichen Tätigkeiten, sondern jegliche im Gegenseitigkeitsverhältnis stehende Tätigkeit, welche mit der Leistung der Tätigkeit zusammenhängt.
Folglich, da die Klägerin zum Tragen der Dienstkleidung verpflichtet ist und das Tragen der Arbeitsschuhe auf dem Weg zur Arbeit als rein fremdnützig anzusehen sei, ist nach Auffassung des BAG das Umziehen der Klägerin ebenfalls als vergütungspflichtig einzustufen.
Zwar ist es, sofern hinreichend klar und verständlich formuliert, möglich davon abweichende Regelungen zu treffen, jedoch war im entsprechenden Fall keine solche Abdingbarkeit zu erkennen.
Somit muss das LAG erneut über den Fall urteilen (BAG, Urteil vom 25.04.2018 – 5 AZR 245/17).