Der BGH stellt in seiner jüngsten Entscheidung zum Elternunterhalt vom 09.03.2016, XII ZB 693/14, klar, dass ein nach § 1615 l BGB an den betreuuenden Elternteil nicht verheirateter Eltern zu zahlender Unterhalt wegen der Betreuung eines gemeinsamen Kindes ohne weiteres als sonstige Verbindlichkeit vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen abgezogen werden kann.
Jeder Unterhaltsanspruch findet seine Grenze dort, wo der Unterhaltspflichtige bei Berücksichtigung seiner Verpflichtungen – insbesondere Unterhaltspflichten – außerstande ist, ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts den Unterhalt an den Berechtigten zu gewähren.
Ist Betreuungsunterhalt nach § 1615 l BGB nur deshalb zu zahlen, weil sich die Eltern des Kindes auf eine Kinderbetreuung mit teilweiser Erwerbstätigkeit geeinigt haben, so ist diese Rollenverteilung anzuerkennen. Der Elterunterhaltspflichtige kann sich nur dann nicht darauf berufen, wenn sie rechtsmissbräuchlich erscheint.
Ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt nach § 1615l BGB über das vollendet dritte Lebensjahr hinaus besteht auch dann, wenn nur elternbezogene Gründe vorliegen. So lange es berechtigten Interessen entspricht, zugunsten der Haushaltsführung und der Betreuung des Kindes auf eine Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise zu verzichten, so lange kann ein Rechtsmissbrauch nicht bestehen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die intakte nichteheliche Familie diese Rollenverteilung praktiziert.
Die Darlegungs- und Beweislast für das Bestehen eines Anspruchs nach § 1615 l BGB gegenüber dem Elternunterhaltsberechtigten trägt der Unterhaltsverpflichtete, der sich auf Leistungsunfähigkeit beruft. Bei einer intakten nichtehelichen Familie ist die Darlegung erleichtert.