Diese Frage beschäftigt nun auch den Bundesgerichtshof (BGH) zum Geschäftszeichen III ZR 183/17.
Die Mutter der Verstorbenen ist nach der Entscheidung des Kammergericht vom 31.05.2017, 21 U 9/16, in Revision zum BGH gegangen, nachdem das Kammergericht die Entscheidung des Landgerichts Berlin vom 17.12.2015 20 O 172/15, welches der Erbin noch den Zugang gestattete, aufgehoben. Der Schutz des Fernmeldegeheimnisses anderer Nutzer, die mit der Verstorbenen kommuniziert haben, seien schutzwürdiger als das Auskunftsinteresse der Erbin. Ob diese Abwägung des Kammergerichtsfrei von Rechtsfehlern war, entscheidet nun der Bundesgerichtshof nach der Verhandlung am 21.06.2018, 10:00 Uhr.