Das Landesarbeitsgericht Sachsen hatte der Klägerin eine Entschädigung von 3.000 EUR zugesprochen, da diese sich aufgrund ihres Geschlechts benachteiligt sah. Die Klägerin arbeitete in einem Kleinbetrieb mit weniger als 10 Arbeitnehmern, so dass sie für sich nicht den besonderen Kündigungsschutz des Kündigungsschutzgesetzes in Anspruch nehmen konnte. Sie konnte sich jedoch auf das Mutterschutzgesetz berufen, da ihr gemäß § 3 Abs. 1 MuSchG im Juli 2011 ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen wurde. Die Beklagte versuchte nun die Klägerin dazu zu bewegen das Beschäftigungsverbot zu missachten und weiter ihre Arbeit zu verrichten. Die Klägerin widersetzte sich und verlor zudem ihr Kind. Über den notwendig werdenden medizinischen Eingriff unterrichtete die Klägerin die Beklagte und wies gleichzeitig daraufhin, dass sie sich nach dem Eingriff nicht mehr auf den Mutterschutz berufen werde. Am selben Tag kündigte die Beklagte und warf das Schreiben bei der Klägerin in den Hausbriefkasten ein.
Der 8. Senat des Bundesarbeitsgerichts schloss sich der Auffassung des Landesarbeitsgerichts Sachsen an. In seiner Pressemitteilung 77/13 lässt das Bundesarbeitsgericht zum Urteil mitteilen:
„Klägerin wegen ihrer Schwangerschaft von der Beklagten ungünstiger behandelt und daher wegen ihres Geschlechtes benachteiligt, § 3 Abs. 1 Satz 2 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) in Verbindung mit § 1 AGG [wurde]. Dies ergibt sich schon aus dem Verstoß der Beklagten gegen das Mutterschutzgesetz. Da Mutter und totes Kind noch nicht getrennt waren, bestand noch die Schwangerschaft im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung. Auch der Versuch, die Klägerin zum Ignorieren des Beschäftigungsverbotes zu bewegen und der Ausspruch der Kündigung noch vor der künstlich einzuleitenden Fehlgeburt indizieren die ungünstigere Behandlung der Klägerin wegen ihrer Schwangerschaft. Der besondere, durch § 3 Abs. 1 AGG betonte Schutz der schwangeren Frau vor Benachteiligungen führt jedenfalls in einem Fall wie dem vorliegenden auch zu einem Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG. Dies ist unabhängig von der Frage zu sehen, ob und inwieweit Kündigungen auch nach den Bestimmungen des AGG zum Schutz vor Diskriminierungen zu beurteilen sind.“
Bundesarbeitsgericht: Az.: 8 AZR 838/12
Pressemitteilung 77/13