Ein langjährig beschäftigter Arbeitnehmer machte erfolgreich geltend, dass der Arbeitgeber ihm rückständige Besitzstandszulagen für fünf Monate zahlt. Er verlangte zusätzlich Verzugspauschalen nach § 288 Abs. 5 BGB (aufgrund einer Übergangsregelung nur) für drei Monate. Nach Auffassung des BAG erfasse § 288 Abs. 5 BGB zwar grundsätzlich auch Ansprüche auf Arbeitsentgelt. Jedoch sei der Anspruch aufgrund der speziellen arbeitsrechtlichen Regelung in § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG ausgeschlossen. Denn auch materiell-rechtliche Kostenerstattungsansprüche seien von dieser Regelung umfasst und somit ebenfalls der Anspruch auf eine Verzugspauschale.
Insofern hat das Bundesarbeitgericht hier mit Urteil vom 25.09.2018 (erfreulich schnell) für Klarheit gesorgt.
(BAG, Urteil– 8 AZR 26/18Ö)