Die im Zweiten Erbrechtsgleichstellungsgesetz vom 12. April 2011 enthaltene Stichtagsregelung ist
verfassungsgemäß. Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat entschieden,
dass die im Zweiten Erbrechtsgleichstellungsgesetz vom 12. April 2011 enthaltene Stichtagsregelung
verfassungsgemäß ist, da der Gesetzgeber entschieden habe, die Gleichstellung der vor dem 1. Juli 1949
geborenen nichtehelichen Kinder über Erbfälle ab dem 29. Mai 2009 nicht auszuweiten.
Der Gesetzgeber habe in den ihm eingeräumten Spielraum bei der Gestaltung von Stichtags- und
Übergangsvorschriften gehandelt und diesen nicht überdehnt.
Bundesverfassungsgericht: Beschluss vom 18.03.2013