Handgeschriebene Schriftstücke, die erst nach dem Tod des Autors Geltung haben sollen, geben immer wieder Anlass zu Streitigkeiten, die bei Gericht entschieden werden müssen. Da der Verfasser nicht mehr befragt werden kann, was er tatsächlich gemeint hat, obliegt es nun einem Gericht , anhand des Inhalts, der Form und der äußeren Umstände zu versuchen, den wirklichen Willen des Verfassers zu ergründen. Im vorliegenden Fall hatte der Erblasser zwar Vollmacht darüber geschrieben, in dem Schriftstück aber geregelt, dass eine Person über einzelne Vermögensgegenstände frei verfügen dürfe und sich das Guthaben auszahlen lassen könne. Das Gericht legt dieses Schriftstück als Testament aus und gab den Vermächtnisansprüchen der Begünstigten statt. Dem Gericht kam es auf die Bezeichnung des Schriftstücks nicht an, denn es wandte eine alte Rechtsregel an: Falsa demonstratio non nocet- eine falsche Bezeichnung schadet nicht. Es käme vielmehr darauf an, was tatsächlich gewollt war: Der Wortlaut „ frei verfügen“ und „sich auszahlen lassen“ sprechen für einen Testierwillen. Sie wollte das Vermögen den Bedachten zuwenden. Ferner waren die Formvorschriften erfüllt, nämlich ein Testament muss eigenhändig geschrieben und unterschrieben werden. Letztlich könne auch aus den Umstände auf eine letztwillige Verfügung geschlossen werden, weil die Schriftstücke zusammen mit dem einige Tage vorher errichteten Testament zu Hause aufbewahrt wurden. Um solche Streitigkeiten zu vermeiden, sollten sowohl Vollmachten als auch Testamente rechtssicher formuliert werden.
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