Die Beschäftigung eines Zeitarbeitnehmers ist für die Entleiherfirma rechtlich eine Einstellung, an der sie gemäß § 14 Abs. 3 AÜG, § 99 BetrVG den Betriebsrat beteiligen muss. Dieser kann die Zustimmung verweigern, wenn die Einstellung gegen ein Gesetz verstößt. Nach der Neufassung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) muss Arbeitnehmerüberlassung vorübergehend erfolgen.
Im jetzt von Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall (BAG 10.07.2013, 7 ABR 91/11) hatte der Arbeitgeber beabsichtigt, eine Leiharbeitnehmerin ohne zeitliche Begrenzung einzusetzen. Der Betriebsrat hatte dazu seine Zustimmung verweigert. Der Arbeitgeber klagte auf gerichtliche Ersetzung der Zustimmung und verlor in letzter Instanz vor dem BAG, da der zeitlich unbefristet geplante Einsatz nicht „vorübergehend“ im Sinne des AÜG und desalb gesetzeswidrig sei. Eine nähere Definition des Begriffs liefert das Gericht dabei nicht, was in Zukunft zu weiterer Rechtsunsicherheit führen wird.
Der gesetzeskonforme Einsatz von Zeitarbeit wird damit zunehmend schwieriger. Anders als bisher wird in Zukunft von vornherein eine zeitliche Befristung notwendig sein. Arbeitgeber und Betriebsräte in Firmen, die regelmäßig Zeitarbeit einsetzen, müssen sich mit der nach der Gesetzesnovelle noch im Fluss befindlichen Rechtsprechung ständig auseinandersetzen.