Das Kammergericht hat in Änderung des Urteils des Landgerichts Berlin am 31.05.2017, 21 U 9/16, entschieden, dass die Erben keinen Zugriff auf den Facebook-Account des Verstorbenen haben. Der Schutz des Fernemeldegeheimnisses stehe dem Anspruch der Erben entgegen, Einsicht in die Kommunikation des Verstorbenen mit Dritten zu erhalten.
Zwar könne der Erbe grundsätzlich in den Vertrag mit Facebook eintreten, aber die Nutzungebedingungen von Facebook sehen diesen Eintritt nicht vor. Allerdings ließen die Richter die Frage der Vererbbarkeit eines Facebook-Accounts unbeantwortet, denn jedenfalls muss der dritte Chatpartner in seinem Recht auf das Fernmeldegeheimnis geschützt werden, denn er hat keine Möglichkeit, den Zugriff zu verhindern. Der dritte Chatpartner ist nach Art 10 GG schutzwürdiger, als das Recht des Erben, Einsicht in den Facebook-Account des Verstrobenen nehmen zu können.
Das Urteil ist noch nicht rechtkräftig, das Kammergericht hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.
Es verbleibt daher wie bisher nur die Möglichkeit, im Facebook-Profil einen Nachlasskontakt einzutragen, wonach das Konto nach dem Tod in den sog. Gedenkzustand versetzt wird und einen Verwalter zu bestimmen, der eingeschränkten Zugang hat, aber jedenfalls nicht auf die Kommunikation des Verstorbenen zugreifen kann. Es können lediglich Bilder gepostet und Mitteilungen bekannt gegeben werden. Auch könnte die Löschung verfügt werden.
Fazit: Regeln Sie also Ihren digitalen Nachlass und schaffen Sie damit auch Rechtssicherheit für Ihre Erben.