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In Deutschland wird mit der im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) geregelten Erbschaftsteuer der unentgeltliche Erwerb von Todes wegen, z.B. durch Erbanfall, Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen oder Vermächtnis besteuert.
I. Anzeige gemäß § 30 ErbStG
Grundsätzlich ist jeder der Erbschaftsteuer unterliegende Erwerb vom Erwerber binnen einer Frist von drei Monaten nach erlangter Kenntnis von dem Anfall dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt (regelmäßig das Finanzamt am letzten Wohnsitz des Erblassers, wobei es in jedem Bundesland Sonderzuständigkeiten gibt) schriftlich anzuzeigen. In dieser Anzeige sind die in § 30 Abs. 4 ErbStG aufgeführten Angaben zu machen. Anschließend kann das Finanzamt zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung auffordern.
II. Erbschaftsteuererklärung
Fordert das Finanzamt zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung auf, muss der Betroffene dieser Aufforderung nachkommen und die Erbschaftsteuererklärung anhand der amtlichen Vordrucke abgeben. Hierzu ist dem Betroffenen eine Frist von mindestens einem Monat zu gewähren.
Inhalt der Erbschaftsteuererklärung sind insbesondere:
·Name und Anschrift des Erblassers
·Todestag und Sterbeort des Erblassers
·Verwandtschaftsgrad
·Hinterlassene Vermögenswerte
·Nachlassverbindlichkeiten (untergliedert in Erblasserschulden, Erbfallkosten, Vermächtnisse, Auflagen und Pflichtteilsansprüche)
·Eventuelle frühere Schenkungen des Erblassers
III. Abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten, Freibeträge und Steuerbefreiungen
Als steuerpflichtiger Erwerb gilt die Bereicherung des Erwerbers, soweit sie nicht steuerfrei ist, § 10 Abs. 1 Satz 1 ErbStG. Es ist daher wichtig, abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten anzugeben und nachzuweisen. Die Höhe der Freibeträge richtet sich nach dem Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser und den in § 15 ErbStG geregelten Steuerklassen.
Der Freibetrag beträgt
·500.000 € für den Ehegatten und den eingetragenen Lebenspartner
·400.000 € für Kinder und Stiefkinder sowie Kinder verstorbener Kinder und Stiefkinder
·200.000 € für Enkel und Kinder von Stiefkindern
·100.000 € für jede andere Person der Steuerklasse I
·20.000 € für Personen der Steuerklasse II
·20.000 € für Personen der Steuerklasse III.
Hinzukommen können Steuerbefreiungen gemäß § 13 ff. ErbStG. Besonders bei Immobilien gilt es einiges zu beachten. So kann beispielsweise der Erwerb eines Familienheims unter bestimmten Bedingungen steuerlich privilegiert werden. Wird der Güterstand der Zugewinngemeinschaft durch den Tod eines Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartners beendet, ist auch die steuerfreie Zugewinnausgleichsforderung bei gesetzlicher Erbfolge zu beachten (§ 5 ErbStG). Eine weitere Ermäßigung kann in Fällen des mehrfachen Erwerbs desselben Vermögens gemäß § 27 ErbStG in Betracht kommen. Das betrifft zum Beispiel die Fälle, in denen beide Elternteile binnen 10 Jahren versterben und das Kind Erbe wird.
Sofern die Frist zur Abgabe der Erbschaftsteuerklärung nicht eingehalten werden kann, sollte rechtzeitig eine Fristverlängerung unter Angabe des Grundes beantragt werden. Andernfalls droht ein Verspätungszuschlag nach § 152 Abs. 1 AO bis zu 25.000,- EUR, der aber nicht über zehn Prozent der festgelegten Steuer hinausgehen darf. Ebenso können Zwangsgelder nach § 329 AO festgesetzt werden.
Rund um die Fragen Erbschaftsteuer und Erbschaftsteuerklärungen beraten Sie Frau Rechtsanwältin Sarah Carl als Fachanwältin für Sozialrecht sowie Frau Rechtsanwältin Stephanie-Reka Weidemann als Fachanwältin für Erbrecht.