Facebook kann auf Deutsch verklagt werden
Das Amtsgericht Berlin-Mitte (AG Berlin-Mitte vom 08.03.2017 15C 364/16) hat entschieden, dass die Zustellung einer Klageschrift in deutscher Sprache an die in Irland ansässige Facebook Ireland Limited (Beklagte) deren Wirksamkeit nicht im Wege stehe.
Infolgedessen konnte gegen die Beklagte ein Versäumnisurteil ergehen, weil diese sich nicht gegen die Klage verteidigt hatte. Dabei verfängt deren Einwand unter Rückgriff auf die Europäische Zustellungsverordnung nicht, dass die zuständige Rechtsabteilung die Sprache nicht verstehe, und sich bisher nicht gegen die Klage verteidigt habe, weil die Klage nicht wirksam in der dort geltenden Amtssprache zugestellt worden sei.
Dagegen vertritt das Amtsgericht die Auffassung, dass die Beklagte unter Berücksichtigung der Gesamtumstände und deren Organisationsstruktur durchaus in der Lage sei, sich in deutscher Sprache um rechtliche Auseinandersetzungen mit Kunden zu kümmern. Dafür spreche unter anderem, dass die Beschwerde des Klägers in deutscher Sprache beantwortet worden sei. Demnach erfolgte die Zustellung wirksam, weil die Beklagte hinreichend Deutsch verstehe.