Freie Mitarbeiter und das Risiko des Auftraggebers
Viele Unternehmen, Betriebe, Praxen und Kanzleien arbeiten gerne mit freien Mitarbeitern zusammen, ganz unabhängig von der Branche. Die böse Überraschung folgt oftmals bei der Betriebsprüfung: Plötzlich werden hohe Beitragsnachforderungen geltend gemacht, die häufig die wirtschaftliche Existenz des Auftraggebers bedrohen. Die Betriebsprüfungen erfolgen alle vier Jahre für die vergangenen vier Jahre durch die Rentenversicherungsträger.
Es wird überprüft, ob die Sozialversicherungsabgaben richtig berechnet und abgeführt worden sind. Regelmäßig wird in diesem Zusammenhang auch geprüft, ob der freie Mitarbeiter nicht vielleicht doch als abhängig Beschäftigter tätig ist, mit der Folge, dass seitens des Auftraggebers die Sozialversicherungsbeiträge – und zwar der Gesamtsozialversicherungsbeitrag (also Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteile) – nachzuzahlen sind. Erfahrungsgemäß gelangt der Prüfer häufig zu dem Ergebnis, dass der freie Mitarbeiter tatsächlich ein abhängig Beschäftigter ist. Die dann nachzuzahlenden Beiträge werden anhand eines fiktiven Bruttogehalts ermittelt. Grundlage hierfür ist das an den freien Mitarbeiter gezahlte Honorar, was von der Rentenversicherung als Nettoentgelt angesehen wird. Die Beurteilung, ob im konkreten Fall eine selbständige Tätigkeit oder abhängige Beschäftigung vorliegt, ist äußerst komplex. Allein der Umstand, dass der freie Mitarbeiter auch für andere Auftraggeber tätig ist, reicht für die Annahme einer Selbständigkeit bei weitem nicht aus.
Sollte die Zusammenarbeit mit freien Mitarbeitern in Erwägung gezogen werden, ist es empfehlenswert, zuvor anwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen. Die oftmals beste Absicherung für den Auftraggeber zu Beginn eines Auftragsverhältnisses ist das Anfrageverfahren nach § 7a SGB IV, das sog. Statusfeststellungsverfahren. Das Statusfeststellungsverfahren verschafft den beteiligten Auftraggebern und Auftragnehmern Rechtssicherheit darüber, ob eine selbständige Tätigkeit oder abhängige Beschäftigung vorliegt. Damit für den Fall, dass eine abhängige Beschäftigung festgestellt wird, keine Beiträge für die Zeit ab Beginn der Tätigkeit zu zahlen sind, müssen einige Voraussetzungen beachtet werden, unter anderem, dass der Antrag auf Statusfeststellung binnen eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit bei der Deutschen Rentenversicherung Bund gestellt wird. In einem bereits bestehenden Auftragsverhältnis ist das Statusfeststellungsverfahren nicht immer Mittel der ersten Wahl. In diesen Fällen sollte unbedingt vor Antragstellung eine Beratung erfolgen, damit die Rechtslage geprüft werden kann.
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