Was war passiert?

 

Ein Arbeitnehmer sollte an einer Fortbildungsmaßnahme teilnehmen. Hierfür wurde eine Rückzahlungsvereinbarung zwischen den Parteien geschlossen. Die Kosten der Fortbildung sollte der Arbeitgeber bezahlen, im Falle eines vorzeitigen Abbruchs der Fortbildung sollte der Arbeitnehmer die Kosten zurückzahlen. Die erste Instanz verurteilte den Arbeitnehmer zur Rückzahlung der Fortbildungskosten.

 

Die Entscheidung des Gerichts:

 

Die Berufung wurde zurückgewiesen. Die Rückzahlungspflicht des Arbeitnehmers bleibt bestehen. Die Rückzahlungsvereinbarung sind AGB. Die Vereinbarung benachteiligt den Arbeitnehmer nicht, die Höhe des Rückzahlungsbetrags war für den Arbeitnehmer erkennbar. Das Transparenzgebot ist eingehalten. Der Arbeitnehmer hat selbst das Arbeitsverhältnis beendet, somit trat die Rückzahlungsvereinbarung in Kraft.

Fazit:

Arbeitnehmer und Arbeitgeber können im Rahmen einer Fort-/Weiterbildungsvereinbarung wirksam regeln, dass die bis dahin angefallenen Leistungen des Arbeitgebers vom Arbeitnehmer zu erstatten sind, wenn dieser auf eigenen Wunsch oder aus eigenem Verschulden die Anmeldung bis zum Beginn der Fortbildungsmaßnahme zurückzieht oder während der laufenden Maßnahme aus derselben ausscheidet und das Ausscheiden nicht aus berechtigten personenbedingten Gründen erfolgt.

Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 12.10.2022 – 8 Sa 123/22


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