Wird auf einem Grundstück Mais neu angepflanzt und gehen dort Wildschweine zu Schaden, so trifft nach § 29 Abs. 1, S.1 und S. 3 BJagdG grundsätzlich den dortigen Jagdpächter die Ersatzpflicht für den daraus entstandenen Wildschaden.
Eine Ausnahme davon besteht, sofern der Geschädigte den Jagdpächter nicht von der Neuanpflanzung in Kenntnis setzt und ihn somit ein Mitverschulden trifft. Das ergibt sich aus § 32 Abs. 2 BJagdG, wonach auch dem Geschädigten eine Eigenverantwortung für den Schutz seiner Anpflanzungen obliegt. Kommt er dieser nicht nach, kann er den Wildschaden an den dort genannten Gewächsen nicht ersetzt verlangen. Zwar fällt Mais nicht unter den Schutz dieser Vorschrift, doch ist dies unschädlich denn ein Mitverschulden des Geschädigten bleibt davon unberührt. Vielmehr ist im Umkehrschluss allein ausschlaggebend, dass es dem Jagdpächter infolge eines fehlenden Hinweises durch den später Geschädigten unmöglich war, geeignete Vorkehrungen zum Schutz der Maisaussaat zu treffen.
Insbesondere beim Anbau und der Aussaat von Mais, welcher durch Wildschweine besonders gefährdet ist, drängt sich eine Hinweispflicht an den Jagdpächter geradezu auf, damit dieser rechtzeitig Schutzmaßnahmen ergreifen kann, um Wildschäden gering zu halten. Ansonsten muss sich der später Geschädigte ein Mitverschulden in entsprechender Höhe anrechnen lassen.
(Vgl. LG Lüneburg, Urteil vom 04. Juli 2013 – 10 S 3/13 –, Rn. 25, LG Koblenz, Urteil vom 29. Juli 1998 – 3 S 47/98)
Rechtsreferendar Malte Widdel