Die Große Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) entschied im Jahre 2012 letztinstanzlich (Az. 9300/07), dass Eigentümer die Bejagung ihrer Grundstücke aus ethischen Gründen ablehnen können.
Ein unbedingter Anspruch der Grundeigentümer auf die Freistellung ihrer Grundflächen von der Jagdausübung ergibt sich daraus indes nicht. Vielmehr schuf der deutsche Gesetzgeber die Vorschrift des § 6a BJagdG, um dem Urteil des EGMR und der damit einhergehenden neuen Rechtslage gerecht zu werden. Danach kann ein Grundeigentümer zwar die Befriedung seiner zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehörenden Grundflächen beantragen, allerdings ist dieser abzulehnen, sofern nach erfolgter Abwägung die in § 6a Abs. 1 S. 2 BJagdG genannten öffentlichen Belange sowie schutzwürdigen privaten Interessen dem entgegenstehen.
Auch stellt § 6a Abs. 2 S. 1 und 2 BJagdG fest, dass dem Antrag auf Befriedung keinerlei Dringlichkeit zukommt. Denn nur ausnahmsweise kann eine solche zum Ende des Jagdjahres, ansonsten zum Ende des Jagdpachtvertrages vorgenommen werden.
Schlussendlich sollten sich Grundeigentümer darüber im Klaren sein, dass sie im Falle einer Befriedung ihrer Grundflächen nach § 6a Abs. 6 und 7 BJagdG nicht nur keinen Wildschaden ersetzt verlangen, sondern für diesen anteilsmäßig zur Kasse gebeten werden können.
(OVG Koblenz, Beschluss vom 21.06.2013 – 8 B 10517/13.OVG)