Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis wegen medizinisch indizierten Cannabiskonsums

Zum Fall:

Der Antragsteller wendet sich gegen den Widerruf (nach den §§ 45 I, II WaffG, § 18 1 BJagdG) seiner Waffenbesitzkarte und die Ungültigkeitserklärung seines Jagdscheines. 

Der Antragsteller nahm aufgrund multipler Sklerose regelmäßig und ärztlich überwacht Cannabis zu sich, um die Schmerzen zu lindern. Daraufhin wurde ein Gutachten durchgeführt, welches die Eignung zum Waffenbesitz verneinte. Beim regelmäßigen Konsum ist der sichere Umgang mit Waffen und Munitionen vom Antragsteller nicht zu gewährleisten.
 

Der Bevollmächtige des Klägers machte geltend, dass das Gutachten fehlerhaft sei, da eine Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit eben nicht festgestellt wurde. Zudem sei der Widerruf aufgrund fehlender Anhörung des Klägers, sowie dem fehlenden öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung, rechtswidrig. 
 

Die dagegen gerichtete Klage wurde abgewiesen.
 

Der Kläger hatte bereits die Möglichkeit seine Einwände vorzubringen, mit denen sich im Klageverfahren auch auseinandergesetzt wurde. Des Weiteren überwiegt das öffentliche Interesse am Widerruf gegenüber dem privaten Interesse des Klägers.

Das Gutachten hatte zwar keine Abhängigkeit festgestellt. Im Ergebnis steht jedoch fest, dass ihm die körperliche und geistige Eignung zum Waffenbesitz wegen fehlender verlässlicher Verhaltenskontrolle fehlt. Nur weil aktuell keine Beeinträchtigungen festgestellt wurden, bedeutet dies nicht, dass damit die körperliche und geistige Geeignetheit zum Waffenbesitz vorliegt. Die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz ohnehin vorhanden sind, sind nur bei Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen verdienen, dass sie mit Waffen in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen.