Verurteilung zu einer Geldstrafe: Jagdschein in Gefahr?
Wird jemand wegen eines vorsätzlich begangenen Vergehens zu einer Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt, kann dies für den Jagdscheininhaber fatale Konsequenzen haben:
Nach § 17 Abs. 4 Nr. 1 b) BJagdG besteht die widerlegbare Vermutung der jagdrechtlichen Unzuverlässigkeit und somit die Möglichkeit der Versagung des Jagdscheins.
Dabei ist jedoch besonderes Augenmerk auf die Widerlegbarkeit zu legen. Denn die bloße Verurteilung zu einer Geldstrafe allein rechtfertigt diese Maßnahme keineswegs. Zum einen muss das in Rede stehende Vergehen im Zusammenhang mit einem unsachgemäßen Gebrauch von Waffen und Munition stehen, um die Annahme nach § 17 Abs. 3 Nr. 1-3 BJagdG zu rechtfertigen. Dafür wird verlangt, dass die Tat einen Mangel an Rechtsbewusstsein oder Selbstbeherrschung bzw. Bedenken- oder Sorglosigkeit in einer Weise offenbart, die Waffen und Munition in der Hand des Täters unerträglich macht.
Zum anderen ist auch die Versagungsverjährung zu berücksichtigen. Denn die Versagungsgründe in § 17 Abs. 4 BJagdG entfallen, wenn seit der Verurteilung eine Fünfjahresfrist beanstandungslos verstrichen, der Antragsteller also nicht erneut straffällig in Erscheinung getreten ist (vgl. BayVGH vom 20.10.1994 – 19 B 94.1483, juris).
Die mehrjährige wiederholte Erteilung des Jagdscheins trotz Kenntnis der Vorstrafen des Antragstellers bedeutet regelmäßig einen Verzicht auf die Geltendmachung dieser Vorstrafen als alleiniger Versagungsgrund, weshalb ein späteres Zurückgreifen darauf unter diesen Umständen ein willkürlicher, dem Sinn des Gesetzes nicht gemäßer Ermessensmissbrauch ist (dazu im Einzelnen Lorz/Metzger/Stöckel, Jagdrecht, 4. Aufl., 2010, § 17 BJagdG, Rn. 31).
Jägern, denen eine Verurteilung oder ein Strafbefehl droht, sollten versuchen eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen abzuwenden. Denn die Gerichte berücksichtigen bei ihrer Urteilsfindung regelmäßig nur die 90-Tagessatz-Grenze, deren Überschreitung eine eintragungsfähige Vorstrafe im Führungszeugnis zur Folge hat (§ 32 BZRG).
Rechtsanwälte Lindemann Bruss, Rechtsreferendar Malte Widdel