Wie sind Waffen grundsätzlich aufzubewahren?

 

Die Aufbewahrung von Waffen und Munition ist durch § 36 des Waffengesetzes sowie die Vorschriften in den §§ 13 und 14 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (AWaffV) geregelt. Schusswaffen müssen ungeladen und können zusammen mit Munition in einem Sicherheitsbehältnis aufbewahrt werden, sofern dieses den Standards der europäischen Norm DIN EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand: Mai 1997, Oktober 2002, Februar 2006, Januar 2010 oder Juli 2012) oder einer vergleichbaren Norm eines anderen EU-Mitgliedslandes entspricht (§ 13 AWaffV). Die Anzahl der zu lagernden Lang- und Kurzwaffen richtet sich nach dem Schutzgrad und dem Gewicht des Behältnisses

Waffen oder Munition, die ohne spezielle Erlaubnis erworben werden können, müssen in einem verschlossenen Behältnis aufbewahrt werden, ohne spezifische Klassifizierung. Das Behältnis gilt nur dann als „verschlossen“, wenn es mit einem Schloss oder einer gleichwertigen Sicherung gegen unbefugten Zugriff und Diebstahl durch Dritte gesichert ist. Erlaubnispflichtige Munition muss ausschließlich in einem Stahlblechbehältnis mit einem Schwenkriegelschloss oder einem gleichwertigen Verschlusssystem aufbewahrt werden. Für die Lagerung von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, mit oder ohne Munition, wird empfohlen, mindestens ein Sicherheitsbehältnis gemäß DIN EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 zu verwenden. Dieses sollte über ein mnemonisches oder biometrisches Verschlusssystem sowie eine Boden- / Mauerverankerung entsprechend den Herstellervorgaben verfügen. Dabei sind bestimmte Gewichtsgrenzen zu beachten.

      • unter 200 kg eine unbegrenzte Anzahl von Langwaffen und bis zu fünf Kurzwaffen
      • von mindestens 200 kg eine unbegrenzte Anzahl von Langwaffen und maximal zehn Kurzwaffen

aufbewahrt werden.

Ab dem Widerstandsgrad I ist die Lagerung einer unbegrenzten Anzahl von Lang- und Kurzwaffen erlaubt. Bei umfangreicheren Waffensammlungen kann ein höherer Sicherheitsstandard gemäß § 36 Absatz 6 WaffG erforderlich sein. (Quellen: https://coesfeld.polizei.nrw/sites/default/files/2019-11/merkblatt_waffenaufbewahrung–.pdf und https://www.polizei.bayern.de/mam/akutelles/gestaltung_waffenraum.pdf#page=3&zoom=80,92,562)

Vorhandene Behältnisse der Sicherheitsstufen A und B nach VDMA 24 992 sind gemäß § 36 Absatz 4 WaffG Bestandsschutz gewährt. Bereits genutzte A- und B-Schränke können weiterhin genutzt werden:

      • vom bisherigen Besitzer oder
      • von berechtigten Personen für die gemeinschaftliche Aufbewahrung in häuslicher Gemeinschaft.

Im Todesfall kann der Eigentümer des Behältnisses es dem Mitbenutzer vererben, auch wenn die gemeinschaftliche Aufbewahrung nach Inkrafttreten des Gesetzes begonnen hat. Zur Nachweisführung gegenüber den Behörden können schriftliche Vereinbarungen sowie erbrechtliche Dokumente wie Testamente oder Vermächtnisse erforderlich sein. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass in diesen bestandsgeschützten Behältnissen keine Munition gemeinsam mit Schusswaffen aufbewahrt werden darf. Die gemeinsame Lagerung von Schusswaffen und Munition ist nur in Sicherheitsbehältnissen zulässig, die mindestens der Norm DIN EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 entsprechen

 

Alternativ zu Waffenschränken ist gemäß § 13 Abs. 1 Satz 4 AWaffV die Errichtung eines Waffenraumes zulässig. Der fensterlose Raum sollte wie folgt gestaltet sein:

 

Tür

        • Geprüfte und zertifizierte Tür mindestens nach DIN EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 oder I, je nach Anzahl der aufzubewahrenden Waffen (Bei mehr als 10 Kurzwaffen zwingend Widerstandsgrad I oder höher (Langwaffen sind bei Widerstandsgrad 0 und I unbegrenzt zulässig))
        • Empfohlen wird ein Zahlenkombinationsschloss, um das Problem der Schlüsselaufbewahrung zu vermeiden

Wände/Decken/Böden

        • Stahlbeton nach DIN EN 1992/NA, Nenndicke ≥ 140 mm, Festigkeitsklasse mindestens C 16/20
        • Mauerwerk nach DIN EN 1992/NA, Nenndicke ≥ 240 mm, Druckfestigkeitsklasse der Steine (DFK) mindestens 12, Mörtelgruppe und Außenputz mindestens NM II / DM

 

Belüftungseinrichtungen

        • Bei Kanälen von Raumbelüftungsanlagen sollte der Durchmesser max. 12 cm betragen

Beim Bau eines Waffenraumes sollte in jedem Fall eine Bestätigung über die Verwendung der o.g. Baustoffe (z.B. von der Baufirma) als Nachweis für die Genehmigungsbehörde eingeholt werden.(vergliche dazu Quelle: https://www.polizei.bayern.de/mam/akutelles/gestaltung_waffenraum.pdf#page=3&zoom=80,92,562 )

 

Weitere Anforderungen an die Aufbewahrung von Schusswaffen privaten Bereich

Grundsätzlich wird ein eigenes, den Anforderungen entsprechendes Sicherheitsbehältnis benötigt. Wenn ein Sicherheitsschrank beispielsweise im Keller aufgestellt wird, muss gewährleistet sein, dass zu diesem Kellerraum ausschließlich der Waffenbesitzer, ggf. die Mitbewohner seiner Wohnung, Zugang zu diesem Kellerraum haben.Bretterverschläge“ mit Vorhängeschloss (meist in Mehrfamilienhäusern) gewährleisten die sichere Aufbewahrung nicht.

Sofern es sich bei dem Kellerraum in einem Mehrfamilienhaus um einen allseits ummauerten Raum handelt, der wiederum eine mit einem Sicherheitsschloss versehene stabile Tür besitzt und damit nicht anderen Hausbewohnern zugänglich ist, so kann dieser Raum als sicherer Aufstellort für den Waffenschrank anerkannt werden. Es kommt jedoch auf die genauen Umstände im Einzelfall an – z. B. auf die Lage des Raumes, die Beschaffenheit etc. – (so auch VGH München, Beschluss vom 07.04.2017 – 21 CS 16.2083). Insoweit empfiehlt sich vorab eine Kontaktaufnahme mit der zuständigen Waffenbehörde, ob die Räumlichkeit den Anforderungen an eine sichere Aufbewahrung entspricht(vgl. dazu Quelle: https://coesfeld.polizei.nrw/sites/default/files/2019-11/merkblatt_waffenaufbewahrung–.pdf ).

 

Aufbewahrung nicht dauerhaft Wohngebäuden, § 13 Abs. 4 AWaffV

Nicht dauernd bewohnt sind Gebäude, in denen nur vorübergehend und unregelmäßig Nutzungsberechtigte verweilen (Jagdhütten, Wochenend- oder Ferienhäuser oder –wohnungen). In einem nicht dauernd bewohnten Gebäude dürfen bis zu 3 erlaubnispflichtige Langwaffen aufbewahrt werden, wenn dies in einem mindestens der Norm EN 1143-1 Widerstandsgrad I entsprechenden Behältnis erfolgt. Jedoch dürfen in solchen Gebäuden keine erlaubnispflichtigen Kurzwaffen lagern (vgl. dazu: Quelle: https://coesfeld.polizei.nrw/sites/default/files/2019-11/merkblatt_waffenaufbewahrung–.pdf ).

 

Aufbewahrung  der Waffen in Schützenhäusern und Schießstätten

Vereinseigene erlaubnispflichtige Kurzwaffen und Langwaffen dürfen in Schützenhäusern und Schießstätten aufbewahrt werden (§ 14 AWaffV). Die Anzahl ist jedoch strikt zu begrenzen (vergleiche dazu Quelle: https://www.polizei.bayern.de/mam/akutelles/gestaltung_waffenraum.pdf#page=3&zoom=80,92,562 ).

 

Aufbewahrung in häuslicher Gemeinschaft

Gemäß § 13 Abs. 8 AWaffV ist die gemeinschaftliche Aufbewahrung von Waffen oder Munition durch berechtigte Personen, die in häuslicher Gemeinschaft leben, zulässig (gemeinsamer Waffenschrank). Maßgebliche Voraussetzung ist die Berechtigung der jeweils anderen Person zum Waffenbesitz. Eine Gleichartigkeit der Erlaubnisse (Jäger, Sportschütze) der jeweiligen Waffenbesitzer wird nicht gefordert. Jedoch kann diese erleichternde Regelung ausdrücklich nicht z. B. auf Waffen von Altbesitzern oder geerbte Waffen (Blockierpflicht) angewandt werden. Die vorgeschriebene häusliche Gemeinschaft fordert kein ständiges Zusammenleben, vielmehr reicht auch ein regelmäßiges Aufsuchen eines nahen Angehörigen in gewissen Abständen für das Bestehen einer häuslichen Gemeinschaft aus (Quelle: https://coesfeld.polizei.nrw/sites/default/files/2019-11/merkblatt_waffenaufbewahrung–.pdf ).

 

Aufbewahrung bei Erlaubnisinhabern (nicht Familienangehöriger oder Verwandte)

Ist ein Jäger Inhaber eines gültigen Jagdscheins oder einer Waffenbesitzkarte, können ihm Langwaffen eines anderen Jägers vorübergehend zur sicheren Verwahrung übergeben werden. Die zeitliche Höchstdauer für die sichere Verwahrung ist nicht festgelegt, kann sich nach dem Gesetzeszweck aber nur auf wenige Monate beschränken. Ggfs. ist ein eigenes Sicherheitsbehältnis mit alleinigem Zugriff des Berechtigten nötig (Quelle: https://coesfeld.polizei.nrw/sites/default/files/2019-11/merkblatt_waffenaufbewahrung–.pdf).

 

Einlagerung der Schusswaffen beim Waffenhändler

Die Einlagerung der Waffen bei einem Waffenhändler ist vorübergehend oder auch für einen längeren Zeitraum möglich. Sollte zudem die Waffenbesitzkarte bei der zuständigen Behörde verwahrt werden, ist bei Herausgabe der Waffenbesitzkarte das Bedürfnis erneut zu überprüfen. Über die Einlagerung ist ein Nachweis zu erbringen (Quelle: https://coesfeld.polizei.nrw/sites/default/files/2019-11/merkblatt_waffenaufbewahrung–.pdf).

Aufbewahrung der Schusswaffen auf Reisen und im Hotel

Soll die Waffe in den Urlaub mitgenommen werden oder im Auto aufbewahrt werden, gelten besondere Regelungen. Auch hier hat der Waffenführer die Pflicht, die Waffe vor dem Abhandenkommen zu schützen und eine den Anforderungen gerechte Aufbewahrung auszuüben. Schwerpunkt ist also die „angemessene Aufsicht“:

Situationsbedingt muss alles vorgenommen werden, was sinnvoll möglich ist. In diesem Zusammenhang könnte das „Führen wesentlicher Teile“ helfen. Bei Aufenthalt in Hotels oder Gasthöfen kann ein wesentliches Teil der Waffe, wie etwa das Schloss, erlaubnisfrei geführt werden. Bei Abhandenkommen der Waffe wäre diese nicht vollständig und somit nicht einsatzbereit. Dies zielt darauf ab, dass ein Dieb eine nicht schussbereite Waffe möglicherweise eher zurücklässt.

Im Hotel reicht es, die Waffe in einem verschlossenen Schrank, einem verschlossenen Transportbehältnis oder einem anderen geschlossenen Behältnis aufzubewahren. Der Hotelsafe reicht hier nicht immer aus, dies kommt jedoch auf den Einzelfall an. In jedem Fall ist die Munition getrennt von der Waffe zu verwahren. Das Mitführen der Waffe im Auto ist nur temporär, also für die Dauer des Transportes, erlaubt. Das Auto kann theoretisch aber auch so umgerüstet werden, dass es den Regelungen der DIN-Norm entspricht. Es besteht hier aber eine erhöhte Gefahr, da in das Auto eingebrochen oder es gestohlen werden kann. Bei notwendigen Hotelaufhalten, z.B. am Ort der Jagd, ist die Aufbewahrung im Hotelzimmer auch bei kurzfristigem Verlassen desselbigen möglich, wenn Waffen und Munition gesondert verschlossen aufbewahrt werden können (Quelle: https://www.jagdverband.de/antworten-auf-fragen-zum-neuen-waffengesetz).

 

Besonderheiten beim Transport der Schusswaffen

Beim Transport von Schusswaffen gelten klare Regeln, um Sicherheit zu gewährleisten. Auf dem Weg zum Jagdrevier oder zum Büchsenmacher müssen Waffen ungeladen und sicher verstaut sein. Sie dürfen weder schuss- noch zugriffsbereit sein und müssen in verschlossenen Behältnissen transportiert werden. Eine Empfehlung für zusätzliche Sicherheit ist die Verwendung separater Schlösser für Waffenkoffer.

Für „nicht zugriffsbereit“ gilt die Regel: Die Waffe darf nicht unmittelbar in Anschlag gebracht werden, also mit drei Handgriffen in drei Sekunden. Grundsätzlich empfehlenswert ist für den Transport ein separates Schloss am Waffenkoffer.

 

Waffen und Munition dürfen zum Schießstand nur „nicht schussbereit“ (Waffen müssen ungeladen sein) und „nicht zugriffsbereit“ transportiert werden. Nicht zugriffsbereit sind Waffen und Munition beispielsweise in einem verschlossenen Behältnis.

Die Verpflichtung, Waffen im verschlossenen Behältnis zu transportieren, entfällt auf dem Weg ins Jagdrevier, solange die Waffen ungeladen sind.

Bei kurzfristigem Verlassen des Fahrzeugs, beispielsweise zum Tanken, genügt es, die Waffen verschlossen und außer Sicht im Fahrzeug zurückzulassen.

Nach der Rechtsprechung des VGH München gehört es zu den grundlegenden Obliegenheiten eines Jägers, bei Fahrten mit dem Kraftfahrzeug Schusswaffen selbst dann nicht schussbereit mitzuführen, wenn eine solche Fahrt Teil der Jagdausübung ist (§ 5 I Nr. 2 Buchst. b WaffG). Schon der erstmalige Verstoß begründe daher die Unzuverlässigkeit. Hier sei daran erinnert, dass eine Waffe nicht nur dann als schussbereit gilt, wenn sie geladen ist, d. h. wenn sich Patronen im Patronenlager befinden; vielmehr gilt auch die unterladene Waffe (Patronen in einem in die Waffe eingeführten Magazin) als schussbereit. Beides ergibt sich aus § 1 IV iVm Abschnitt 2 Nr. 12 der Anlage 1 zum WaffG. Da § 5 WaffG kein ausdrückliches Verbot des Transportes schussbereiter Waffen in Fahrzeugen enthält, greifen die Gerichte bei ihrer Argumentation auf den in § 5 I Nr. 2 Buchst. b WaffG geforderten vorsichtigen Umgang zurück und wenden den Maßstab der von der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft herausgegebenen Unfallverhütungsvorschriften Jagd (UVV Jagd)

Gemäß § 3 III UVV Jagd müssen Schusswaffen vor dem Betreten von Fahrzeugen entladen werden. Diese Vorgaben sind für eine zuverlässige Handhabung entscheidend und sollten beachtet werden, einschließlich des Verbots, Ansitzeinrichtungen mit geladenen Waffen zu besteigen oder Waffen vor einer unmittelbaren Schussabgabe zu entsichern (NJOZ 2019, 817, beck-online – Quelle: https://www.jagdverband.de/antworten-auf-fragen-zum-neuen-waffengesetz).

 

Anforderungen an die Aufbewahrung des Schlüssels für den Waffenschrank

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 30. August 2023 hat eine wichtige Feststellung getroffen: Die Aufbewahrung von Schlüsseln für Waffenschränke erfordert ein Behältnis, das den gesetzlichen Sicherheitsstandards für die Lagerung von Waffen und Munition im Waffenschrank entspricht.

Anders gesagt: Demnach erfordert die Aufbewahrung des Schlüssels für einen Waffenschrank der Sicherheitsstufe 1 nach EN 1143-1 nun ebenfalls ein Sicherheitsbehältnis (Tresor) der Widerstandsklasse 1.

 

Als Besitzer eines Waffenschranks mit Schlüsselschloss stehen mehrere Optionen zur Verfügung:

  • Erwerb eines neuen Waffentresors mit Codeschloss
  • Umbau des bestehenden Waffenschranks auf ein Zahlenschloss
  • Kauf eines kleinen Tresors mit Elektronikschloss zur Aufbewahrung des Schlüssels

(Quelle: https://www.tresoro.de/content/aufbewahrung-schluessel-waffenschrank und https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/ovg-nrw-20a238420-waffenrechtliche-erlaubnis-widerruf-unzuverlaessig-jaeger-waffenschrank-schluessel-aufbewahrung/ )

 

Sanktionen bei Verstoß gegen Aufbewahrungsvorgaben

Verstöße gegen die Aufbewahrungsvorschriften sind als Ordnungswidrigkeit eingestuft und können mit einer Geldbuße von bis zu zehntausend Euro gemäß § 53 Absatz 1 Nummer 19 des Waffengesetzes (WaffG) geahndet werden. Eine vorsätzliche Missachtung dieser Vorschriften, die zur Gefahr des Verlusts oder des unbefugten Zugriffs auf die Waffe führt, stellt eine Straftat dar. Diese kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe gemäß § 52a WaffG geahndet werden.

Darüber hinaus kann ein Verstoß gegen die Aufbewahrungsvorschriften zu einem Verlust der waffenrechtlichen Erlaubnisse aufgrund mangelnder Zuverlässigkeit führen. Dies hätte zur Folge, dass der Betroffene gezwungen wäre, sich von seinen Waffen zu trennen. (Quelle: https://coesfeld.polizei.nrw/sites/default/files/2019-11/merkblatt_waffenaufbewahrung–.pdf und  https://www.polizei.bayern.de/mam/akutelles/gestaltung_waffenraum.pdf#page=3&zoom=80,92,562 )

 

Aktuelle Rechtsprechung zum Thema Aufbewahrung von Schusswaffen

 

Aufbewahrung eines mit Schwarzpulver und einer Kugel versehenen Revolvers (ohne Zündhütchen) im Waffenschrank als gröblicher Verstoß gegen die Aufbewahrungsvorschriften (VGH München (24. Senat), Beschluss vom 28.09.2023 –  24 CS 23.1196)

 

      • Der Begriff „ungeladen“ bedeutet im Falle eines Perkussionsrevolvers, dass weder Schießpulver noch ein Projektil in die Waffe eingebracht ist, denn dies stellt die Ladung i.S.d. waffenrechtlichen Vorschriften dar. Ob mit dem Revolver dadurch schon unmittelbar geschossen werden kann oder noch ein Zündhütchen eingebracht werden muss, um das Schwarzpulver zu zünden, spielt nach den waffenrechtlichen Definitionen keine Rolle.

 

Die Anerkennung eines geringeren oder gleichwertigen Sicherheitsstandards für ein Behältnis zur Aufbewahrung von Waffen nach § 13 Absatz 1 Satz 3 und § 13 Absatz 6 AWaffV erfordert eine Zulassungsentscheidung der Behörde im Einzelfall. (VG Schwerin (3. Kammer), Beschluss vom 19.09.2023 – 3 A 1276/22 SN)

 

      • Keine konkludente behördliche Zulassungsentscheidung über einen Waffenschrank durch fehlende unmittelbare Reaktion der Behörde auf ein Schreiben des Klägers, in welchem er beschreibt, welchen Waffenschrank er nutzt
      • Keine konkludente behördliche Zulassungsentscheidung über einen Waffenschrank durch weitere Eintragungen in die Waffenbesitzkarte des Klägers

 

Anforderungen an die Aufbewahrung eines teilgeladenen Vorderladerrevolvers (VG München 7. Kammer, Beschluss vom 13.06.2023 –  M 7 S 22.5946)

 

      • Die bei einer angekündigen Kontrolle vorgefundene Aufbewahrungssituation eines teilgeladenen Vorderladerrevolvers in einem Sicherheitsbehältnis, zudem so über mehrere Jahrzehnte praktiziert, rechtfertigt die Annahme, dass der Erlaubnisinhaber seine Waffen und Munition nicht sorgfältig verwahrt und aufgrund dessen nicht über die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 lit. b WaffG verfügt.
      • Die Verwahrung einer teilgeladenen Waffe in einem Sicherheitsbehältnis widerspricht den Anforderungen an eine sorgfältige Verwahrung iSd § 5 Absatz 1 Nummer 2 lit. b WaffG.

 

Anforderungen an die Aufbewahrung von Waffen außerhalb der privaten Wohnung und Anforderungen an „Zusammenhang der Jagd“ (VG Schwerin (3. Kammer), Beschluss vom 21.04.2023 – VG 3 B 510/23 SN)

 

      • Das temporäre Aufbewahren einer Waffe, selbst für kurze Zeit nach der Jagd in der Wohnung eines nahen Lebensgefährten, ohne eine angemeldete und geeignete Waffenaufbewahrung gemäß § 13 Absatz 9 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (AWaffV), ist nicht gestattet.
      • Der Kontext zur Jagd bleibt bestehen, wenn Waffe und Munition nach der Jagd zurück zum eigenen Waffenschrank transportiert werden, selbst bei kurzen Zwischenstopps zum Tanken oder Einkaufen (VG Sigmaringen, Urteil vom 24. Januar 2019 –10 K 335/18 –, BeckRS 2019, 2223 Rn. 55 m. w. N.).
      • Eine weitere jagdbezogene Verbindung besteht, wenn Waffe und Munition in einem Hotelsafe aufbewahrt werden, um während einer Jagdreise zu übernachten.
      • Allerdings entfällt diese Verbindung, wenn nach der Jagd anstatt in die eigene Wohnung zur Freundin gefahren wird, um dort zu übernachten (vgl. VGH München, Beschluss vom 30. März 2010 –21 CS 10.392 –, BeckRS 2010, Rn. 3; VG Karlsruhe, Beschluss vom 14. Oktober 2014 – 4 K 2472/14 –, BeckRS 2015: Fehlen des Zusammenhangs, wenn „nicht etwa die Heimfahrt von der Jagd kurzfristig unterbrochen (etwa zur Einnahme eines Abendessens, zum Tanken etc.), sondern beabsichtigt[…] [wurde] […] die ganze Nacht im Kraftfahrzeug zu verbringen und erst danach Waffe und Munition wieder in den häuslichen Bereich zu verbringen“).
      • Bei einer geringen Entfernung von etwa drei Kilometern zwischen den Wohnungen wäre dies nicht mehr als ein jagdbedingter Zwischenstopp anzusehen.“(vgl. VG Karlsruhe, Beschluss vom 14. Oktober 2014 – 4 K 2472/14 –, BeckRS 2015).

 

Sorgfaltsanforderungen bei der Aufbewahrung von Waffen (VGH München (24. Senat), Beschluss vom 20.04.2023 – 24 CS 23.251)

 

      • Wenn sich ein Schlüssel dauerhaft im Schloss eines Munitionsschranks befindet, ohne dass dieser konkret genutzt wird, stellt dies einen Verstoß gegen die Aufbewahrung dar. Dies kann grundsätzlich in eine Beurteilung der Unzuverlässigkeit gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Waffengesetzes einfließen

 

Festlegung einer Zahlenkombination für einen Waffenschrank (VGH München (24. Senat), Beschluss vom 20.04.2023 – 24 CS 23.495)

 

      • Es ist anzunehmen, dass das Entwenden von Waffen aus einem unbeschädigten Waffenschrank auf einen Verstoß gegen die Aufbewahrungsvorschriften hinweist. Möglicherweise war der Schrank nicht ordnungsgemäß verschlossen oder die Zugangsinformationen wurden in der Nähe des Tatorts hinterlegt, was auf ein Versäumnis des Waffenbesitzers hindeutet. Sofern keine gegenteiligen Hinweise vorliegen, könnte das Fehlen der Waffen als Verstoß gegen die Aufbewahrungspflichten betrachtet werden. Dieser Verstoß könnte wiederum als relevanter Faktor für eine Prognose der Unzuverlässigkeit gelten. (vgl. BayVGH, B.v. 8.4.2019 – 21 CS 18.728 – juris Rn. 16)
      • Das Nutzen des eigenen unveränderten Geburtsdatums oder dem eines Haushaltsmitglieds als Passwort für einen Waffenschrank wird als fahrlässig betrachtet, selbst wenn allen Haushaltsmitgliedern der Zugriff gestattet ist. Das Geburtsdatum ist in der Regel einer breiten Gruppe bekannt, einschließlich Freunden, entfernteren Bekannten, Arbeitskollegen und vielen anderen Dritten. Daher wäre das Geburtsdatum nicht nur unzureichend, um den Zugriff von Mitbewohnern zu beschränken, sondern auch, wenn – wie in diesem Fall – (nur) der Zugriff durch Dritte verhindert werden soll

 

Konsequenzen eines einmaligen Verstoßes gegen die Aufbewahrungspflichten (VG München (7. Kammer), Beschluss vom 10.01.2023 – M 7 S 22.3213)

 

      • Selbst ein einzelner Verstoß gegen die Vorschriften zur Waffenaufbewahrung kann zur Feststellung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit führen
      • Eine ordnungsgemäße Aufbewahrung gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Waffengesetzes liegt nur dann vor, wenn alle gesetzlichen Anforderungen an die Lagerung von Waffen oder Munition erfüllt sind.