In der aktuellen Entscheidung betont der BGH erneut, dass zwar Elternunterhalt grundsätzlich auch aus dem Stamm des Vermögens zu zahlen ist, wenn das laufenden Einkommen nicht genügt. Allerdings ist die Verwertung der Immobilie durch Verkauf oder Aufnahme einer Hypothek nicht zumutbar, wenn das Vermögen des Kindes sein geschütztes Altersvorsorgevermögen (Schonvermögen) nicht übersteigt.
Bereits in der Entscheidung vom 14.01.2004 XII ZR 149/01 entschied der BGH, dass der Unterhaltsschuldner berechtigt ist, neben seiner gesetzlichen Rentenversicherung zusätzlich 5% seines Bruttoeinkommens für eine private Altersvorsorge aufzuwenden. Folgerichtig muss auch das dadurch gewonnene Kapital zur Verfügung stehen und kann nicht für den Elternunterhalt eingesetzt werden. Bei einer monatlichen Sparrate von 100 € über 35 Berufsjahre und einer zu zubilligenden Verzinsung von 4 % können rund 90.000 € erwirtschaftet werden, so auch BGH vom 30.08.2006, XII ZR 98/04.
Neu ist, dass eine Verwertung der Immobilien nicht zumutbar ist, wenn daneben ein zusätzlicher angemessener Altersvorsorgebetrag nicht vorhanden ist, BGH vom 07.08.2013, XII ZB 269/12.