Das OLG Düsseldorf hat klargestellt, dass sofern jemand ein Fahrzeug als „Oldtimer mit Macken“ – Porsche 911 Targa, Erstzulassung 2/1973, Kilometerstand 95.000 – kauft bei dem unter anderem Verschleißerscheinungen an der Bremsanlage, der Spureinstellung, Lenkungsspiel und Ölverlust auftritt, dies nicht der vorausgesetzten oder üblichen Beschaffenheit widerspricht. Dies gilt auch dann, wenn das Fahrzeig als „fahrbereit“ verkauft wurde.
“ Gibt der Verkäufer dem Käufer Kenntnis von einem Sachverständigengutachten, das ausdrücklich darauf hinweist, dass der Bewertung des Fahrzeugs mit der Zustandsnote von 3- nur eine oberflächliche Untersuchung zugrunde lag und der Sachverständige es für möglich hielt, dass eine genauere Untersuchung des Fahrzeugs zu einer Abwertung um 0,5 Punkte und damit zu einem erheblich geringeren Marktwert führen konnte, vertraut der Käufer gleichwohl auf die Einstufung des Fahrzeugs mit Note 3- und bleibt ihm deshalb ein schlechterer Fahrzeugzustand unbekannt, so verhält er sich grob fahrlässig. “ OLG Düsseldorf 3 U 31/12