Kurzarbeitergeld hilft Arbeitgebern in Zeiten von Arbeitsausfällen, ihrem Betrieb wertvolle Arbeitskräfte zu erhalten. Ist Kurzarbeit wirksam vereinbart worden, steht den betroffenen Beschäftigten entsprechend weniger Lohn zu. Zum Ausgleich dieser Lohneinbuße wird den Arbeitnehmern Kurzarbeitergeld gezahlt. Kurzarbeitergeld soll Kündigungen vermeiden. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist während der Dauer der Kurzarbeit, vorbehaltlich abweichender Regelungen im Tarifvertrag, der Betriebsvereinbarung oder der Individualvereinbarung zur Kurzarbeit, sowohl seitens des Arbeitgebers wie auch des Arbeitnehmers zwar möglich. Allerdings sollte hierbei stets – insbesondere bei langen Kündigungsfristen – beachtet werden, dass für ein gekündigtes Arbeitsverhältnis kein Anspruch mehr auf Kurzarbeitergeld besteht.

Zugunsten der Beschäftigten wurden in den Sozialschutz-Paketen zur Abfederung sozialer und wirtschaftlichen Folgen aufgrund der Corona-Pandemie die Nebenverdienstmöglichkeiten erheblich verbessert. So bleibt nunmehr ein Minijob, auch wenn er während des Bezugs von Kurzarbeitergeld aufgenommen wird, bis zum 31.12.2021 anrechnungsfrei.

Gerne beraten wir Sie zu den einzelnen Voraussetzungen zur Gewährung von Kurzarbeitergeld sowie zum Nebenverdienst. Auch sind wir Ihnen auf Wunsch behilflich bei der Anzeige über den Arbeitsausfall, der Antragstellung oder wenn Ihr Antrag auf Kurzarbeitergeld abgelehnt worden ist sowie im Fall der Rückforderung des Kurzarbeitergeldes.

Als Ansprechpartner stehen Ihnen Rechtsanwältin Sarah Carl – als Fachanwältin für Sozialrecht– sowie Rechtsanwalt Stephan Kersten – Fachanwalt für Arbeitsrecht – beratend zur Verfügung.


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