Der Vermieter darf dem Mieter kündigen und selbst seine Wohnung einziehen – auch dann, wenn er bei Abschluss des Mietvertrags eine Kündigung wegen Eigenbedarf mündlich ausgeschlossen hatte. Das hat der BGH in einer aktuellen Entscheidung festgestellt (Az.: VIII ZR 233/12).
Zwar geht das nicht, wenn der Vermieter bereits bei Vertragsschluss über einen Selbsteinzug nachdenkt und dies dem Mieter verschweigt. Ändern sich aber die Lebensumstände des Vermieters unvorhersehbar, kann der Vermieter unter Umständen doch wirksam kündigen. Der BGH hat hier nach dem Grundsatz von Treu und Glauben entschieden, dass sich der Vermieter im konkreten Fall nicht an der früheren Vereinbarung festhalten lassen muss, da nachträglich ein berechtigtes Interesse entstand, seine Immobilie doch selbst zu nutzen. Soll die Eigenbedarfskündigung wirksam ausgeschlossen werden, sollten die Mietvertragsparteien zumindest eine umfassende schriftliche Vereinbarung treffen.