Will der Vermieter dem Mieter die Miete erhöhen, hat er ein Mieterhöhungsverlangen mit Begründung vorzulegen. Widerspricht der Mieter, kann der Vermieter auf Zustimmung klagen.
In einer Reihe von Entscheidungen hat sich die Rechtsprechung bereits mit den Anforderungen an die notwendige Begründung für die angestrebte Erhöhung befasst. In einem nun entschiedenen Fall hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass der Vermieter auch solche nach Art, Lage und Ausstattung nur ähnliche Immobilien zum Vergleich heranziehen darf (BGH 03.07.2013 – VIII ZR 263/12). Im entschiedenen Fall lehnte das Gericht die Erhöhung jedoch ab: Der Gutachter des Vermieters hatte den Fehler gemacht, sich nur auf Vergleichswohnungen aus derselben Siedlung zu stützen, die sämtlich im Eigentum desselben Vermieters standen. Er hätte jedoch nach Ansicht des Senats ein weiteres Spektrum zum Vergleich heranziehen müssen.
Die Entscheidung zeigt, dass eine Mieterhöung auf Vermieterseite gut vorbereitet sein will, um in einem sich etwa anschließenden Rechtsstreit auf der Gewinnerseite zu stehen. Mietern kann nur geraten werden, sich mit einem Mieterhöhungsverlangen binnen der gesetzlichen Frist eingehend auseinanderzusetzen und die Aussichten einer Zustimmugsverweigerung ggf. fachkundig prüfen zu lassen.