Mit Urteil vom 30.04.2013 hat die 67. Zivilkammer des Landgerichts Berlin entschieden, dass die vertraglich vereinbarte Gebrauchstauglichkeit einer Mietwohnung im erheblichen Maße gemindert wird, sobald die Nachbarn in der darunter liegenden Wohnung auf ihrem Balkon rauchen, der Rauch in die darüber liegende Wohnung zieht und der Mieter dadurch gezwungen wird, dass Lüften einzustellen.
Das Landgericht Berlin hält eine Minderungquote von 10 % für angemessen.
Allerdings: Wann konkret ein erhebliches Maß erreicht wird bedarf der individuellen Einzelfallprüfung. Von einer pauschalen Mietminderung sobald man Nachbar eines Rauchers ist muss dringend abgeraten werden.
LG Berlin AZ 67 S 307/12