Dies beantwortete der BGH erneut mit ja.

Hiernach gehören Ehegatten auch dann derselben Familie im Sinne des § 577 a Abs. 1a Satz 2 BGB an, wenn sie getrennt leben oder geschieden sind (Fortführung des Senatsurteils vom 27. Januar 2010 – VIII ZR 159/09, BGHZ 184, 138 Rn. 22).(Rn.17)(Rn.19)(Rn.21).

In der Entscheidung des BGH vom 02. September 2020 – Aktenzeichen VIII ZR 35/19 geht es im Kern darum, dass nach § 577 a I BGB der Erwerber eines vermieteten Objekts grundsätzlich keine Kündigung aus Eigenbedarfsgründen (§573 II Nr.2 BGB) oder zu Verwertungszwecken (§573 II Nr.3 BGB) aussprechen darf, sofern seit dem Erwerb nicht die sogenannte Kündigungssperrfrist, in Berlin zehn Jahre, verstrichen ist.

Ausgenommen hiervon ist jedoch der Fall, dass der ursprüngliche Eigentümer und die neuen Eigentümer derselben Familie angehören, § 577a Ia S.2 BGB.

Im vorliegenden Fall waren die Kläger, die das Mietobjekt vom Vater des Klägers erworben hatten, zum Zeitpunkt des Eigentumserwerbs bereits getrennt lebend. Später folgte die Scheidung.

Nach der Rechtsprechung des BGH richtet sich der Kreis der Familienangehörigen nach der MöglichkeitVon einem Zeugnisverweigerungsrecht gemäß §383 I Nr.2 ZPO und §52 I Nr.2 StPO Gebrauch zu machen. Hiernach besteht auch für geschiedene Eheleute ein Zeugnisverweigerungsrecht aufgrund einer familiären Nähebeziehung und Konfliktlage.
Davon abgeleitet handle es sich auch bei den geschiedenen Eheleuten und Miteigentümern noch um Familienangehörige im Sinne des § 577a BGB.

Für weitergehende Rechtsfragen rund um das Thema Mietrecht steht Ihnen Frau Rechtsanwältin Eva Gems als Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht


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